Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 24. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsbeamtengesetzes. S. 24. 
  
  
  
  
  
(Nr. 3336.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsbeamtengesetzes. Vom 
18. Mai 1907. 
Auf Grund des Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 1907, betreffend 
Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, wird die Fassung 
des Reichsbeamtengesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Berlin, den 18. Mai 1907. 
Der Reichskanzler. 
Fürst von Bülow. 
Reichsbeamtengesetz. 
§ 1. 
Reichsbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder   
vom Kaiser angestellt oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen  
des Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist. 
§  2. 
Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrücklichen 
Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, gelten dieselben als auf 
Lebenszeit angestellt. 
§  3. 
Vor dem Dienstantritt ist jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller 
Obliegenheiten des ihm übertragenen Amtes eidlich zu verpflichten. 
Reichs- Gesetzbl. 1907. 48 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1907.
	        
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