Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Reichs- 
kasse zur Last. 
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem 
Amte entfernt hält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht 
besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten 
Entfernung seines Diensteinkommens verlustig. 
§  15. 
Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, 
Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regierungen 
nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen. 
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf sein Amt 
bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichsbehörde. 
§  16. 
Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichs- 
behörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende 
Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe 
Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand, Ver- 
waltungs- oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft er- 
forderlich. Sie darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder 
unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist. 
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte 
finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§ 17. 
Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserliche 
Verordnung bestimmt. 
§ 18. 
Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb 
ihres Wohnorts zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, imgleichen der Betrag 
der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Umzugskosten wird durch eine im 
Einvernehmen mit dem Bundesrate zu erlassende Verordnung des Kaisers geregelt. 
§  19. 
Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste geschie- 
denen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen 
ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an ihren Wohn- 
orten für die aktiven beziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen Staats- 
beamten gelten. Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der 
Bundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor
	        
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