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Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Reichs-
kasse zur Last.
Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem
Amte entfernt hält oder den erteilten Urlaub überschreitet, ist, wenn ihm nicht
besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten
Entfernung seines Diensteinkommens verlustig.
§ 15.
Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke,
Gehaltsbezüge oder Remunerationen von anderen Regenten oder Regierungen
nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen.
Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf sein Amt
bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.
§ 16.
Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der obersten Reichs-
behörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende
Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe
Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den Vorstand, Ver-
waltungs- oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschaft er-
forderlich. Sie darf jedoch nicht erteilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder
unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist.
Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte
finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
§ 17.
Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt.
§ 18.
Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäftigung außerhalb
ihres Wohnorts zustehenden Tagegelder und Fuhrkosten, imgleichen der Betrag
der bei Versetzungen derselben zu vergütenden Umzugskosten wird durch eine im
Einvernehmen mit dem Bundesrate zu erlassende Verordnung des Kaisers geregelt.
§ 19.
Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienste geschie-
denen Reichsbeamten, über welche nicht durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen
ist, finden diejenigen gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche an ihren Wohn-
orten für die aktiven beziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen Staats-
beamten gelten. Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der
Bundesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse vor