Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  34. 
  Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse bezieht, 
  erhält aus der letzteren eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienst- 
zeit von wenigstens zehn Jahren infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen 
Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts- 
pflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird. 
§ 34a. 
Bei denjenigen aus dem Dienste scheidenden Beamten, welche das fünf- 
undsechzigste Lebensjahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht 
Vorbedingung des Anspruchs auf Pension. 
§ 35. 
Der Reichskanzler und die Staatssekretäre können jederzeit ihre Entlassung 
erhalten und fordern. Auch ohne eingetretene Dienstunfähigkeit erhalten sie 
Pension, wenn sie entweder ihr Amt mindestens zwei Jahre bekleidet oder sich 
mindestens zehn Jahre im Dienste befunden haben. 
 §  36. 
Ist die Dienstunfähigkeit (§ 34) die Folge einer Krankheit, Verwundung 
oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder 
aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt 
die Pensionsberechtigung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. 
§  37. 
Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung angestellten 
Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach Maßgabe dieses Gesetzes nur 
dann, wenn sie eine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es 
kann ihnen jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung 
in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten 
Sätze bewilligt werden. 
§ 38. 
Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen übertragenen Geschäfte 
nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche ausdrücklich nur auf eine be- 
stimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorübergehendes Geschäft ange- 
nommen werden, erwerben keinen Anspruch auf eine Pension nach den Bestim- 
mungen dieses Gesetzes. 
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und die 
Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, entscheidet bei der Dienst- 
übertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienstbehörde.
	        
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