326
Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs.
Benennung der Gegenstände.
Zollsatz
für
1 Doppelzentner
Mark.
(Noch Nr. 74/6. Bau- und Nutzholz usw.)
(Noch Nr. 76. in der Längsrichtung gesägt usw.)
Anmerkung zu Nr. 75 und 76. Durch bloßes Sägen genutete Schindel-
bretter sind wie bloß gesägte Schindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen.
In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vor-
gerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen),
welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern
versehen sind, werden nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76
mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark,
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter:
hartes Holz . . . . . 1,60 Mark,
weiches Holz . . . . . . . . 1,20 Mark.
Anmerkungen zu Nr. 74 bis 76.
1. Bloß gedämpftes (nicht zugleich gefärbtes), sowie zur Erhöhung der
Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur zu diesem Zweck auf
chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag
nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefärbtes
oder zum Zwecke der Färbung auf chemischem Wege behandeltes Bau-
und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt:
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,40 Mark,
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner:
hartes Holz . . . . 0,30 Mark,
weiches Holz . . . . 0,40 Mark.
2
Die Verzollung des in diesen Nummern genannten Holzes kann nach
Wahl des Einbringers nach Gewicht für 1 Doppelzentner oder nach Maß
für den Festmeter erfolgen.
0,72
oder für 1 Festmeter
4,32