Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 356 — 
  
  
Nummer Zollsatz 
deutschen Benennung der Gegenstände. für 
allgemeinen 1 Doppelzentner 
Tarifs. Mark. 
(aus 913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt: 
aus 914 ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen: 
Güterwagen, ungedeckt oder gedeckt .  .  .  .  . 3 
aus 915 Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen 
Wasserfahrzeuge), in Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen 
und Motorfahrräder): 
Motorfahrräder: 
von 50 Kilogramm oder darunter .  .  .  .  . 100 
bei einem von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelzentner 75 
Reingewichte  
des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner bis 2,5 Doppel- 
zentner.  .  .  .  . 70 
Motorwagen und Motorfahrräder: 
 mehr als 2,5 Doppelzentner bis 5 Doppel- 
bei einem zentner . . . .  . 40 
Reingewichte von mehr als 5 Doppelzentner bis 10 Doppel- 
des Stückes  zentner . . . . . . . . . . . . . . . 25 
von mehr als 10 Doppelzenter .  .  .  .  . 15 
(aus 916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt 
(ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit Antriebs- 
maschinen: 
aus 917 Personenwagen: 
 vierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen: 
ohne Dach für 1 Stück 
bei einem Reingewichte von 1,5 Doppelzentner oder darunter . 60 
des Wagens von mehr als 1,5 Doppelzentner .  .  . 100 
 
mit Dach .  .  .  .  .  150 
  
 
	        
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