Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Herbeiführung eines ausreichenden Luftwechsels versehen sind. Im Falle der 
Bewilligung von Ausnahmen von der Vorschrift des § 3 Ziffer 5 müssen jedoch 
für jede beschäftigte Person mindestens sieben Kubikmeter Luftraum verbleiben. 
Die höheren Verwaltungsbehörden können ferner auf Antrag Ausnahmen 
von der Vorschrift des § 3 Ziffer 2 für solche Räume zulassen, in denen auf die 
darin beschäftigten Personen ein größerer als der im § 3 Ziffer 5 bezeichnete 
Luftraum entfällt. Auch können für die Arbeitsräume in Shedbauten sowie für 
solche Räume, welche mit einer besonders großen Fensterfläche ausgestattet sind, 
Ausnahmen von der Vorschrift des § 3 Ziffer 4 Sat 2 nachgelassen werden. 
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, für Anlagen, in denen 
nicht mehr als fünf Arbeiter beschäftigt werden, in Abweichung von den Vor- 
schriften des § 2 und des § 4 Ziffer 1 Abs. 1 auf Antrag zu gestatten, daß das 
Trocknen des Tabaks in der Küche oder im Arbeitsraume vorgenommen wird, 
sofern durch geeignete Einrichtungen ausreichende Fürsorge gegen hiervon drohende 
Gesundheitsschädigungen getroffen ist. 
§  9. 
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, im Wege der 
Verfügung für einzelne Anlagen (§ 1204 der Gewerbeordnung) oder durch all- 
gemeine Anordnung für alle Anlagen ihres Bezirkes (§ 120e Abs. 2 a. a. D.) : 
1. Die Anbringung besonderer Einrichtungen zur Herbeiführung eines aus- 
reichenden Luftwechsels in den Arbeitsräumen vorzuschreiben; 
2. die für die Instandhaltung und Reinhaltung der Decken und Wände 
erforderlichen Bestimmungen zu treffen; 
3.  Anordnungen über die Einrichtung der Arbeitstische und Sitze zu erlassen; 
4. Maßnahmen zur Vermeidung von Staubbelästigung bei der Verwen- 
dung von Maschinen anzuordnen. 
 
§ 10. 
Der Arbeitgeber hat für die Arbeiter verbindliche Bestimmungen über 
folgende Gegenstände zu erlassen: 
1. Die Arbeiter dürfen nicht auf den Fußboden ausspucken. 
2. Die Arbeiter dürfen Zigarren nicht mit dem Munde bearbeiten und 
die Zigarrenmesser nicht mit Speichel befeuchten. 
In den zu erlassenden Vorschriften ist vorzusehen, daß Arbeiter, welche 
totz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwider- 
handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen 
werden können. 
Ist für den Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§ 134 a der Gewerbe- 
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeits- 
ordnung aufzunehmen.
	        
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