§ 11.
In den Arbeitsräumen, in denen das Abrippen von Tabak, das Wickeln,
Rollen oder Sortieren von Zigarren vorgenommen wird, muß an der Eingangs-
tür ein von der Ortspolizeibehörde unterzeichneter Aushang befestigt sein, aus
welchem ersichtlich sind:
1. die Länge, Breite und Höhe des Arbeitsraums;
2. der Inhalt des Luftraums in Kubikmeter;
3. die Zahl der Personen, welche demnach in dem Arbeitsraume beschäftigt
werden dürfen;
4. die von der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 8 für den Arbeits-
raum etwa zugelassenen Ausnahmen.
In jedem Arbeitsraume muß ferner eine Abschrift oder ein Abdruck dieser
Vorschriften sowie der gemäß § 10 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen
an einer in die Augen fallenden Stelle aushängen.
§ 12.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Mai 1907 in Kraft und an
die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 8. Juli 1893
(Reichs-Gesetzbl. S. 218) und vom 9. April 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 236) ver-
kündeten Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung
von Zigarren bestimmten Anlagen. Jedoch bewendet es für die beim Erlasse
dieser Bestimmungen bereits im Betriebe stehenden Anlagen hinsichtlich der Größe
des jedem Arbeiter zu gewährenden Luftraums bis zum 1. Januar 1913 bei den
Vorschriften des § 5 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1893.
Berlin, den 17. Februar 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Vestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten.