Reichs- Gesetzblatt
— 39 –
Nr 8.
Inhalt: Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1905 als Kriegsjahr aus Anlaß des Auf-
standes
in Deutsch- Ostafrika. S. 30.
(Nr. 3295.)
Ich bestimme:
Allerhöchste Order, betreffend Anrechnung des Jahres 1905 als Kriegsjahr aus
Anlaß des Aufstandes in Deutsch- Ostafrika. Vom 30. Jannar 1907.
1. Der Anfang August 1905 ausgebrochene Aufstand in Deutsch- Ost-
afrika gilt im Sinne des § 16 des Gesetzes über die Pensionierung
der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiser-
lichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906
und des § 6 des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unter-
klassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen
Schutztruppen vom 31. Mai 1906, der §§ 23 und 60 des Gesetzes
vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionierung und Versorgung
der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine
sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, des
§ 1 des Gesetzes vom 31. Mai 1901, betreffend Versorgung der Kriegs-
invaliden und der Kriegshinterbliebenen, sowie des § 49 des Reichs-
beamtengesetzes vom 31. März 1873 als Krieg beziehungsweise Feldzug.
2. Für die Beteiligung an der Niederwerfung des vorgenannten Aufstandes
im Jahre 1905 ist, sofern sie mindestens einen Monat betragen hat
oder die Teilnahme an einem Gefechte vorliegt, den dabei zur Ver-
wendung gelangten Deutschen das Jahr 1905 als Kriegsjahr anzu-
rechnen.
3. Eine Bestimmung hinsichtlich der Beendigung des Aufstandes im Sinne
des § 14,2 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 wird seinerzeit folgen.
Berlin, den 30. Januar 1907.
Wilhelm.
Fürst von Bülow.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen).
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
Reichs- Geseztbl. 1907. 10
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1907.