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Reichs - Gesetzblatt
Nr 9.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 41.
(Nr. 3296.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Ausgabe der dem Internationalen Über-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom
16. Februar 1907.
Die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
I4. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Über-
einkommen Anwendung findet (Ausgabe von 1906, Reichs-Gesetzbl. von 1906
S. 403), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderungen in
der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahntransport
mitgeteilten Fassung neu aufgestellt worden:
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf welche
das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung findet.
Ausgabe vom Jannuar 1907.
Deutschland.
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
2. Militäreisenbahn.
3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbabnen — sowie
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit
Ausschluß:
der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 11
Ausgegeben zu Berlin den 27. Februar 1907.