Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Gelbfieber 
Pocken 
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sofort zu veranlassen. Wird durch diese Untersuchung der Verdacht der Ratten- 
pest nicht alsbald beseitigt, so ist das Schiff dem im § 11 Nr. 6 vorgesehenen 
Verfahren zu unterwerfen. 
Die Schiffsinsassen können, solange nicht der Verdacht der Rattenpest be- 
seitigt ist, auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Bestimmungen 
des § 11 Nr. 3 einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf Tagen, vom Tage 
der Ankunft des Schiffes an gerechnet, unterworfen werden. In Ausnahme- 
fällen kann die Beobachtungszeit bis auf zehn Tage ausgedehnt werden. 
Bestätigt die bakteriologische Untersuchung den Pestverdacht, so ist gemäß 
§ 14 zu verfahren. 
§  16. 
Wenn das Schiff einen oder mehrere Gelbfieberkranke an Bord hat oder 
wenn auf ihm im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in 
den letzten sechs Wochen, ein oder mehrere Gelbfieberfälle vorgekommen sind, so 
sind nach erfolgter Untersuchung die noch an Bord befindlichen Gelbfieberkranken, 
falls der beamtete Arzt es für notwendig erachtet, auf dem Schiffe oder in einem 
geeigneten Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum ab- 
zusondern. Die übrigen Schiffsinsassen sind in der Regel zum freien Verkehre 
zuzulassen. Wenn jedoch ausnahmsweise besondere Tatsachen dafür sprechen, 
daß sich der Ansteckungsstoff des Gelbfiebers noch in wirksamer Form an Bord 
befindet, so können auch die nicht gelbfieberkranken Schiffsinsassen einer Be- 
obachtung bis zur Dauer von zehn Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegenheit 
an gerechnet, unterworfen werden. 
Die Schiffsräumlichkeiten, in welchen die Kranken sich befunden haben, 
sowie die von ihnen benutzten Gegenstände können, falls der beamtete Arzt es 
für notwendig erachtet, desinfiziert werden. 
An Bord befindliche Leichen von Gelbfieberkranken sind unter den erforder- 
lichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten. 
Wenn auf einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 wegen 
Gelbfiebergefahr der Untersuchung unterliegenden Schiffe innerhalb der letzten 
sechs Wochen weder im Abfahrtshafen noch während der Reise, noch auch seit 
der Ankunft Gelbfieber vorgekommen ist, so gilt es als rein und ist nach er- 
folgter Untersuchung ohne weiteres zum freien Verkehre zuzulassen. 
§ 17. 
Wenn das Schiff einen oder mehrere Pockenkranke an Bord hat oder 
wenn auf ihm im Abfahrtshafen oder während der Reise, jedoch längstens in 
den letzten sechs Wochen ein oder mehrere Pockenfälle vorgekommen sind, so 
sind nach erfolgter Untersuchung die noch an Bord befindlichen Pockenkranken 
und krankheitsverdächtigen Personen auszuschiffen und in einem geeigneten 
Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum abzusondern. 
Dasselbe hat mit den Personen zu geschehen, welche die Krankheit während der
	        
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