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ungünstige Gesundheitsverhältnisse aufweisen, können weitere über die Bestimmungen
des § 1 und der §§ 6 bis 19 hinausgehende Maßnahmen von der Hafenbehörde
getroffen werden.
§ 21.
Jedem Schiffe, welches sich den ihm auf Grund dieser Vorschriften auf-
erlegten Maßregeln nicht unterwerfen will, steht es frei, wieder in See zu gehen.
Es kann jedoch die Erlaubnis erhalten, seine Waren zu löschen, nachdem die
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen sind, nämlich:
1. Absonderung des Schiffes und seiner Insassen;
2. Desinfektion und Entleerung des Bilgewassers und Ersatz des an
Bord befindlichen Trinkwassers durch gutes Trinkwasser, sofern das
Schiff wegen Choleragefahr untersuchungspflichtig ist
3. Erkundigung über das Vorkommen von auffälligem Rattensterben,
sofern das Schiff wegen Pestgefahr untersuchungspflichtig ist.
Auch kann dem Schiffe gestattet werden, Reisende auf ihren Wunsch an
Land zu setzen, sofern sie sich den von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Maß-
regeln unterwerfen.
§ 22.
Wenn auf einem Schiffe innerhalb zehn Tage nach seiner Ankunft (§ 1
Abs. 1) ein oder mehrere Fälle von Aussatz, Cholera) Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest, Pocken oder Rattenpest festgestellt werden oder ein auffälliges Ratten-
sterben bemerkt wird, so finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 20 mit der
Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die Dauer der Absonderung und der
Beobachtung von ansteckungsverdächtigen Personen von der letzten Ansteckungs-
gelegenheit an zu bemessen ist.
Bei längerem Aufenthalte finden die für das Inland geltenden Bestimmungen
unter tunlichster Berücksichtigung der eigenartigen Verhältnisse der Schiffahrt
Anwendung.
§ 23.
Auf Antrag ist dem Kapitän, dem Reeder oder seinem Beauftragten von
der Hafenbehörde eine Bescheinigung über die gesundheitspolizeiliche Behandlung
des Schiffes und ihre Gründe zu erteilen, insbesondere über die zum Töten der
Ratten an Bord getroffenen Maßnahmen.
Ebenso ist den mit einem verseuchten Schiffe angekommenen Reisenden
auf Verlangen eine Bescheinigung über den Tag ihrer Ankunft und die Maß-
nahmen zu erteilen, denen sie und ihr Gepäck unterzogen worden sind.
Sind Waren gemäß § 14 Abs. 4 desinfiziert oder gelagert worden, so
kann der Besitzer oder sein Vertreter eine Bescheinigung darüber verlangen.
§ 24.
Auf das Lotsen-, Zoll- und Sanitätspersonal, welches mit den gemäß
§ 2 der Untersuchung unterliegenden Schiffen in Verkehr zu treten hat, finden