Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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jeder Desinfektion durch einen geeigneten Kontrollapparat festzustellen, 
ob die vorschriftsmäßige Durchhitzung erfolgt ist. 
8. Auskochen in Wasser, dem Soda zugesetzt werden kann. Die 
Flüssigkeit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände vollständig 
bedecken und vom Augenblick des Kochens ab mindestens ¼ Stunde 
lang im Sieden gehalten werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein. 
9. Verbrennen, anwendbar bei leicht brennbaren Gegenständen von 
geringem Werte. 
Anmerkung. 
Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage des Falles 
zu treffen. Auch dürfen unter Umständen andere in bezug auf ihre desinfizierende Wirk- 
samkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte Mittel angewendet werden, jedoch müssen ihre 
Mischungs- und Lösungsverhältnisse sowie ihre Verwendungsweise so gewählt werden, daß 
nach dem Gutachten des beamteten Arztes der Erfolg ihrer Anwendung einer Desinfektion 
mit den unter 1 bis 9 bezeichneten Mitteln nicht nachsteht. 
III. Ausführung der Desinfektion. 
§  4. 
Ausscheidungen des Kranken. 
a) Auswurf, Rachenschleim und Gurgelwasser sind in Gefäßen auf- 
zufangen, welche bis zur Hälfte gefüllt sind 
a) entweder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder 
Sublimatlösung; in diesem Falle dürfen die Gemische erst nach 
mindestens zweistündigem Stehen beseitigt werden, am besten durch 
Ausgießen in den Abort; 
b) oder mit Wasser, welchem Soda zugesetzt werden kann; in diesem 
Falle müssen die Gefäße mit Inhalt ausgekocht oder in geeigneten 
Desinfektionsapparaten mit Wasserdampf behandelt werden. 
Auch läßt sich der Auswurf in brennbarem Material auffangen 
und mit diesem verbrennen. 
b) Erbrochenes, Stuhlgang und Harn sind in Nachtgeschirren, Steck- 
becken oder dergleichen aufzufangen und alsdann sofort mit der gleichen 
Menge von Kalkmilch, verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung 
zu übergießen. Die Gemische dürfen erst nach mindestens zweistündigem 
Stehen in den Abort geschüttet werden. 
c) Blut, blutige, eitrige und wässerige Wund- und Geschwürs- 
ausscheidungen, Nasenschleim sowie die bei Sterbenden aus Mund 
und Nase hervorquellende schaumige Flüssigkeit sind in Watte- 
bäuschchen, Leinen- oder Mulläppchen oder dergleichen aufzufangen. 
Diese sind sofort zu verbrennen, oder wenn dies nicht angängig ist, 
in Gefäße zu legen, welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäure-
	        
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