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Die mit Ölfarbe gestrichenen Flächen der Wände und Fußböden werden
frisch gestrichen, jedoch darf zuvor der alte Anstrich nicht durch Abkratzen oder
dergleichen beseitigt werden.
§ 26.
Holz- und Metallteile von Kosen, Nachttischen und anderen
Möbeln sowie ähnliche Gegenstände werden sorgfältig und wiederholt mit Lappen
abgerieben, die mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung befeuchtet
sind. Bei Holzteilen ist auch Sublimatlösung verwendbar. Haben sich Gegen-
stände dieser Art in einem Raume befunden, während dieser mit Formaldehyd-
gas desinfiziert worden ist, so erübrigt sich die vorstehend angegebene besondere
Desinfektion.
§ 27.
Sammet-, Plüsch- und ähnliche Möbelbezüge werden mit ver-
dünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung, 1 prozentiger Formaldehydlösung oder
Sublimatlösung durchfeuchtet, feucht gebürstet und mehrere Tage hintereinander
gelüftet. Haben sich Gegenstände dieser Art in einem Raume befunden, während
dieser mit Formaldehydgas desinfiziert worden ist, so erübrigt sich die vorstehend
angegebene besondere Desinfektion.
§ 28.
Aborte. Die Tür, besonders die Klinke, die Innenwände bis zu 2 Meter
Höhe, die Sitzbretter und der Fußboden sind mittels Lappen, die mit verdünntem
Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, gründlich
abzuwaschen oder auf andere Weise ausreichend zu befeuchten; in jede Sitzöffnung
sind mindestens 2 Liter verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Kalkmilch
zu gießen. Der Inhalt von Tonnen, Kübeln und dergleichen ist mit etwa der
gleichen Menge Kalkmilch zu versetzen und nicht vor Ablauf von 24 Stunden
nach Zusatz des Desinfektionsmittels zu entleeren. Die Tonnen, Kübel und der-
gleichen sind nach dem Entleeren außen reichlich mit Kalkmilch zu bestreichen.
Pissoire sind mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu
desinfizieren.
§ 29.
Boote, welche zur Krankenbeförderung gedient haben, Kranken-
tragen und dergleichen sind mit Lappen, Schwabbern usw., die mit ver-
dünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen.
Bei den Holzteilen ist auch Sublimatlösung verwendbar.
§ 30
Trink-, Gebrauchs- und Ballastwasser ist mit Kalkmilch oder mit
Chlorkalkmilch zu desinfizieren. Von der Kalkmilch sind 2 Liter zu je 100 Liter
des Wassers zuzusetzen; es ist eine mindestens einstündige Einwirkung des Des-
infektionsmittels erforderlich. Chlorkalkmilch ist dem Wasser im Verhältnisse von
1 zu 10 000 zuzusetzen; es ist eine mindestens halbstündige Einwirkung der