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§ 4.
Die im § 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Bestimmungen bleiben außer An-
wendung, soweit sie einen Anspruch auf Zivilversorgung gewähren. Doch kann
einem ausscheidenden Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei, welcher nach
den für die letztere geltenden Grundsätzen den Zivilversorgungsschein erhalten
könnte, indes für den Beamtendienst in der Heimat nicht mehr brauchbar ist.
eine Zivilversorgungsentschädigung oder einmalige Abfindung nach Maßgabe jener
— gegebenenfalls auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Ab-
findung und des Ruhens der Entschädigung entsprechend anzuwendenden —
Bestimmungen gewährt werden.
§ 5.
Der Reichskanzler bestimmt, welche Angehörigen der Landespolizei zu den
Unterklassen gehören, und erläßt die weiteren zur Ausführung der §§ 3 und 4
erforderlichen Anordnungen.
§ 6.
Was in den im § 1 und im § 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Vorschriften
hinsichtlich der militärischen Unternehmungen bestimmt ist, gilt auch hinsichtlich
der entsprechenden Unternehmungen der Landespolizei.
§ 7.
Sofern für einen ausscheidenden Angehörigen der Landespolizei ein Anspruch
auf Offizierspension (§ 75 des Offizierpensionsgesetzes) begründet ist, fallen die
Versorgungsansprüche aus dieser Verordnung fort.
§ 8
Gegen die Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei kann als Ordnungs-
strafe auch Arreststrafe auf die Dauer von höchstens acht Tagen verhängt werden,
welche jedoch nur in solchen Räumen zu vollstrecken ist, die den Verhältnissen
der zu bestrafenden Beamten angemessen sind.
Zur Verhängung von Arreststrafen sind das Reichs-Kolonialamt und der
Gouverneur berechtigt. Der Gouverneur kann seine Befugnis mit Ermächtigung
des Reichs-Kolonialamts an andere Behörden oder Beamte weiter übertragen.
§ 9.
Personen, welche auf Probe in die Landespolizei eingestellt sind, haben
Beamteneigenschaft und sind durch Handschlag an Eidesstatt auf gewissenhafte
Amtsführung zu verpflichten. Sie unterliegen den Vorschriften der §§ 1 bis 7
dieser Verordnung nur hinsichtlich der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit
der Disziplin, der Bestrafung der Dienstvergehen sowie der Verfolgung ihrer
vermögensrechtlichen Ansprüche. Jedoch können ihnen und ihren Hinterbliebenen
diejenigen Versorgungsgebührnisse bewilligt werden, welche im Falle der An-
stellung gewährt werden könnten. Die gleichen Bestimmungen gelten für Per-
sonen, welche zu vorübergehenden Dienstleistungen in der Landespolizei ver-
wendet werden.