Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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§  4. 
Die im § 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Bestimmungen bleiben außer An- 
wendung, soweit sie einen Anspruch auf Zivilversorgung gewähren. Doch kann 
einem ausscheidenden Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei, welcher nach 
den für die letztere geltenden Grundsätzen den Zivilversorgungsschein erhalten 
könnte, indes für den Beamtendienst in der Heimat nicht mehr brauchbar ist. 
eine Zivilversorgungsentschädigung oder einmalige Abfindung nach Maßgabe jener 
— gegebenenfalls auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückzahlung der Ab- 
findung und des Ruhens der Entschädigung entsprechend anzuwendenden — 
Bestimmungen gewährt werden. 
§  5. 
Der Reichskanzler bestimmt, welche Angehörigen der Landespolizei zu den 
Unterklassen gehören, und erläßt die weiteren zur Ausführung der §§ 3 und 4 
erforderlichen Anordnungen. 
§  6. 
Was in den im § 1 und im § 3 Abs. 1 Satz 2 erwähnten Vorschriften 
hinsichtlich der militärischen Unternehmungen bestimmt ist, gilt auch hinsichtlich 
der entsprechenden Unternehmungen der Landespolizei. 
§  7. 
Sofern für einen ausscheidenden Angehörigen der Landespolizei ein Anspruch 
auf Offizierspension (§ 75 des Offizierpensionsgesetzes) begründet ist, fallen die 
Versorgungsansprüche aus dieser Verordnung fort. 
§  8 
 Gegen die Angehörigen der Unterklassen der Landespolizei kann als Ordnungs- 
strafe auch Arreststrafe auf die Dauer von höchstens acht Tagen verhängt werden, 
welche jedoch nur in solchen Räumen zu vollstrecken ist, die den Verhältnissen 
der zu bestrafenden Beamten angemessen sind. 
Zur Verhängung von Arreststrafen sind das Reichs-Kolonialamt und der 
Gouverneur berechtigt. Der Gouverneur kann seine Befugnis mit Ermächtigung 
des Reichs-Kolonialamts an andere Behörden oder Beamte weiter übertragen. 
§  9. 
Personen, welche auf Probe in die Landespolizei eingestellt sind, haben 
Beamteneigenschaft und sind durch Handschlag an Eidesstatt auf gewissenhafte 
Amtsführung zu verpflichten. Sie unterliegen den Vorschriften der §§ 1 bis  7 
dieser Verordnung nur hinsichtlich der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit   
der Disziplin, der Bestrafung der Dienstvergehen sowie der Verfolgung ihrer 
vermögensrechtlichen Ansprüche. Jedoch können ihnen und ihren Hinterbliebenen 
diejenigen Versorgungsgebührnisse bewilligt werden, welche im Falle der An- 
stellung gewährt werden könnten. Die gleichen Bestimmungen gelten für Per- 
sonen, welche zu vorübergehenden Dienstleistungen in der Landespolizei ver- 
wendet werden.
	        
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