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§ 10.
Die Befugnisse, welche nach dieser Verordnung dem Reichskanzler zustehen,
können durch das Reichs-Kolonialamt oder mit dessen Ermächtigung durch den
Gouverneur wahrgenommen werden.
§ 11.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 ab in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenen Unterschrift und beigedrucktem Kaiser-
lichen Insiegel.
Gegeben Jagdhaus Rominten, den 4. Oktober 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3383.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport- Ordnung. Vom
15. Oktober 1907.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-
Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) be-
stimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:
1. Statt „Linien-Kommissionen"“ ist zu setzen
Linien-Kommandanturen
im § 2.1. A. 3. b), § 7. 1. und § 42.4. zweiter Absatz
2. statt „Linien-Kommission“ ist zu setzen
Linien-Kommandantur
im § 10. 2., im § 31. 10., Tabelle A. Kopf der Spalte 5 und in der
Anlage ll unter A. des ausgefüllten Musters;
3. statt „Kommissionen Kommandanturen“ ist zu setzen
Kommandanturen
im § 9. 1., in der Randschrift zum § 9 und im Inhaltsverzeichnisse bei § 9;
4. statt „Kommission Kommandantur“ ist zu setzen
Kommandantur
in den §§ 10. 3., 12. 4, 14. 3., 15. 2., 19. 3., 48. 1. und 3., in der An-
lage II auf der Titelseite und in der Anlage IV auf der Titelseite.
Berlin, den 15. Oktober 1907.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.