Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 46 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Übertragung coburgischer Rechtssachen auf das Reichsgericht. S. 741 
— Verordnung, betreffend die Pensionen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Reichs- 
bankbeamten. S. 742. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905 und 
1906 als Kriegsjahre aus Anlaß von Gefechten und Kriegszügen in Deutsch- Ostafrika und Kamerun 
S. 742. 
  
  
(Nr. 3385.) Verordnung, betreffend die Übertragung coburgischer Rechtssachen auf das Reichs- 
gericht. Vom 30. Oktober 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs in Gemäßheit des § 3 Abs. 2 des Einführungs- 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 77) auf den Antrag des Herzogtums Sachsen-Coburg und Gotha und nach 
erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt: 
In den bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem zwischen dem 
Königreiche Preußen und dem Herzogtume Sachsen-Coburg und Gotha abge- 
schlossenen Staatsvertrage, betreffend die Übertragung der Leitung der Grundstücks- 
zusammenlegungen im Herzogtume Coburg an Königlich Preußische Auseinander- 
setzungsbehörden, vom 22. April 1907 (Preußische Gesetzsamml. S. 239, Gesetz- 
samml. für das Herzogtum Coburg S. 112) zur Zuständigkeit der Königlich 
Preußischen Behörden gehören, wird die Gerichtsbarkeit letzter Instanz, soweit sie 
in gleichartigen preußischen Angelegenheiten dem Reichsgerichte zusteht, dem Reichs- 
gericht übertragen. 
  
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 30. Oktober 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
Reichs-Gesetzbl. 1907. 124 
Ausgegeben zu Berlin den 11. November 1907.