Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

— 771 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 51. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 771. — Bekanntmachung, 
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 772. — Verordnung, betreffend 
die Beaufsichtigung bremischer privater Versicherungsunternehmungen. S. 772. — Ausführungs- 
bestimmungen zu dem am 27. August 1907 abgeschlossenen Vertrage zwischen dem Deutschen 
Reiche und den Niederlanden über Unfallversicherung. S. 773. — Bekanntmachung, betreffend 
den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 774. 
  
  
(Nr. 3397.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 16. De- 
zember 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1907, was folgt: 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen 
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den An- 
gehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis 
zum 31. Dezember 1909 diejenigen Vorteile einzuräumen, die seitens des Reichs 
den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt 
werden. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1908 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 16. Dezember 1907. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
Reichs- Gesetzbl. 1907. 130 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1907.
	        
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