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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 51.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 771. — Bekanntmachung,
betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 772. — Verordnung, betreffend
die Beaufsichtigung bremischer privater Versicherungsunternehmungen. S. 772. — Ausführungs-
bestimmungen zu dem am 27. August 1907 abgeschlossenen Vertrage zwischen dem Deutschen
Reiche und den Niederlanden über Unfallversicherung. S. 773. — Bekanntmachung, betreffend
den Verkehr mit Arzneimitteln. S. 774.
(Nr. 3397.) Gesetz, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 16. De-
zember 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, für die Zeit nach dem 31. Dezember 1907, was folgt:
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Angehörigen und den Erzeugnissen
des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie den An-
gehörigen und den Erzeugnissen britischer Kolonien und auswärtiger Besitzungen bis
zum 31. Dezember 1909 diejenigen Vorteile einzuräumen, die seitens des Reichs
den Angehörigen oder den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt
werden.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1908 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 16. Dezember 1907.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Reichs- Gesetzbl. 1907. 130
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1907.