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(Nr. 3100.) Ausführungsbestimmungen zu dem am 27. August 1907 abgeschlossenen Ver-
trage zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Unfall-
versicherung. Vom 16. Dezember 1907.
Auf Grund des Artikel 1 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche
und den Niederlanden über Unfallversicherung (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 763)
werden die nachstehenden Ausführungsbestimmungen erlassen:
§ 1.
Soweit ein Betrieb, der seinen Sitz in den Niederlanden hat, hinsichtlich
der nach Deutschland übergreifenden Betriebstätigkeiten den deutschen Unfallver-
sicherungsgesetzen unterstellt ist, jedoch in Deutschland einen besonderen Sitz nicht
hat, ist der Unternehmer Mitglied derjenigen Berufsgenossenschaft, welche für
Betriebe des Gewerbszweigs errichtet ist, zu dem jener Betrieb gehört, sofern die
übergreifenden Betriebstätigkeiten im Bezirke der Genossenschaft ausgeübt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Betriebstätigkeiten
im Inland aufgenommen werden.
§ 2
Bei Unfällen in den Niederlanden, auf welche die deutsche Gesetzgebung
Anwendung findet, hat der Betriebsunternehmer die Unfallanzeige (§§ 63 , 147
Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 2 des
Bau - Unfallversicherungsgesetzes) bei derjenigen Ortspolizeibehörde im Inlande zu
erstatten, in deren Bezirke sein Betrieb den Sitz hat. Ereignet sich ein Unfall
auf der Reise (§ 68 des Gewerbe- Unfallversicherungsgesetzes, § 37 Abs. 1 des
Bau-Unfallversicherungsgesetzes) , so ist die Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde
des Inlandes zu richten, in deren Bezirke der erste Aufenthalt nach dem Unfalle
genommen wird.
Die Untersuchung des Unfalls (§ 64 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes, § 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) erfolgt durch die im Abs. 1
bezeichnete Ortspolizeibehörde. Auf Antrag Beteiligter (§ 65 des Gewerbe-Unfall-
versicherungsgesetzes) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde vorgesetzte Behörde
die Untersuchung durch eine andere Ortspolizeibehörde herbeiführen.
Für Unfälle in Reichs- und Staatsbetrieben bewendet es bei den Vor-
schriften im § 63 Abs. 5, § 67, § 68 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs-
gesetzes, § 37 Abs. 1 des Bau--Unfallversicherungsgesetzes.
§ 3.
Der Wert der Naturalbezüge, welche den nach deutschem Rechte versicherten
Personen in den Niederlanden gewährt werden (§ 6 des Gewerbe-Unfallver-
sicherungsgesetzes , § 9 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes), wird durch die für den
Sitz des Betriebs örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde festgesetzt.