Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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(Nr. 3100.) Ausführungsbestimmungen zu dem am 27. August 1907 abgeschlossenen Ver- 
trage zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Unfall- 
versicherung. Vom 16. Dezember 1907. 
Auf Grund des Artikel 1 Abs. 2 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche 
und den Niederlanden über Unfallversicherung (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 763) 
werden die nachstehenden Ausführungsbestimmungen erlassen: 
§  1. 
Soweit ein Betrieb, der seinen Sitz in den Niederlanden hat, hinsichtlich 
der nach Deutschland übergreifenden Betriebstätigkeiten den deutschen Unfallver- 
sicherungsgesetzen unterstellt ist, jedoch in Deutschland einen besonderen Sitz nicht 
hat, ist der Unternehmer Mitglied derjenigen Berufsgenossenschaft, welche für 
Betriebe des Gewerbszweigs errichtet ist, zu dem jener Betrieb gehört, sofern die 
übergreifenden Betriebstätigkeiten im Bezirke der Genossenschaft ausgeübt werden. 
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Betriebstätigkeiten 
im Inland aufgenommen werden. 
§  2 
Bei Unfällen in den Niederlanden, auf welche die deutsche Gesetzgebung 
Anwendung findet, hat der Betriebsunternehmer die Unfallanzeige (§§ 63 , 147 
Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes, § 37 Abs. 1, § 45 Abs. 2 des 
Bau - Unfallversicherungsgesetzes) bei derjenigen Ortspolizeibehörde im Inlande zu 
erstatten, in deren Bezirke sein Betrieb den Sitz hat. Ereignet sich ein Unfall 
auf der Reise (§ 68 des Gewerbe- Unfallversicherungsgesetzes, § 37 Abs. 1 des 
Bau-Unfallversicherungsgesetzes)  , so ist die Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde 
des Inlandes zu richten,  in deren Bezirke der erste Aufenthalt nach dem Unfalle 
genommen wird. 
Die Untersuchung des Unfalls (§ 64 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes, § 37 Abs. 1 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) erfolgt durch die im Abs.  1 
bezeichnete Ortspolizeibehörde. Auf Antrag Beteiligter (§ 65 des Gewerbe-Unfall- 
versicherungsgesetzes) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde vorgesetzte Behörde 
die Untersuchung durch eine andere Ortspolizeibehörde herbeiführen. 
Für Unfälle in Reichs- und Staatsbetrieben bewendet es bei den Vor- 
schriften im § 63 Abs. 5, § 67, § 68 Abs. 2 des Gewerbe-Unfallversicherungs- 
gesetzes, § 37 Abs. 1 des Bau--Unfallversicherungsgesetzes. 
§ 3. 
Der Wert der Naturalbezüge, welche den nach deutschem Rechte versicherten 
Personen in den Niederlanden gewährt werden (§ 6 des Gewerbe-Unfallver- 
sicherungsgesetzes , § 9 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes), wird durch die für den 
Sitz des Betriebs örtlich zuständige untere Verwaltungsbehörde festgesetzt.
	        
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