(Nr. 3298.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über
die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in
Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 27. Februar 1907.
Auf Grund des § 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
Die vom Bundesrate für die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern
und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb zugelassenen Ausnahmen
von der Anwendung der §§ 135 ff. der Gewerbeordnung (Bekanntmachung vom
13. Juli 1900, Reichs-Gesetzbl. S. 565) finden auf solche Werkstätten mit
Motorbetrieb keine Anwendung, in welchen zur Herstellung von Zigarren, Zigaretten,
Rauch-, Kau- oder Schnupftabak erforderliche Verrichtungen vorgenommen oder
fertige Tabakwaren sortiert werden.
Berlin, den 27. Februar 1907.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
(Nr. 3299.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen-
ständen des Gartenbaues. Vom 22. Februar 1907.
Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das
Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) be-
stimme ich folgendes:
Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge,
Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder
Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über
das Königlich Sächsische Nebenzollamt I. Klingenthal erfolgen.
Berlin, den 22. Februar 1907.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Kautz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.