sind, und das zu 3 bezeichnete Abkommen außer von diesen Staaten laut
Bekanntmachung vom 17. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) auch von Spanien
ratifiziert worden ist, sind sämtlich auch von Portugal ratifiziert worden. Die
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist am 2. März 1907 im Haag erfolgt.
Berlin, den 21. März 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Tschirschky.
(Nr. 3310.) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die Festung Cöln.
Vom 22. März 1907
Auf Grund des § 35 des Gesetzes, betreffend die Beschränkungen des Grund-
eigentums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (Reichs-
Gesetzbl. S. 459) wird bekannt gemacht, daß für die Festung Cöln eine Er-
weiterung ihrer Rayons infolge Neuanlage von Befestigungen in Aussicht ge-
nommen ist.
Berlin, den 22. März 1907.
Der Reichskanzler.
Fürst von Bülow.
(Nr. 3311.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Nr. XXXII³ der Anlage B zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 22. März 1907.
Die durch Bekanntmachung vom 19. März 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 431)
festgesetzte Frist für die versuchsweise Beförderung ungereinigter Knochen in
bedeckten Privatgüterwagen im Verkehre zwischen Eidelstedt und Rendsburg wird
bis zum 31. März 1908 verlängert.
Berlin, den 22. März 1907.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.