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sicherer, für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen
Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen,
wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Rechte zur Aus-
gleichung verpflichtet ist.
Hat der Versicherte eine Doppelversicherung in der Absicht
genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
nichtig; der Versicherer kann die ganze Prämie verlangen, sofern
er nicht bei der Schließung des Vertrags von der Nichtigkeit
Kenntnis hatte.
§ 788
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von der anderen
Versicherung geschlossen, so kann er von jedem Versicherer verlangen,
daß die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung
der Prämie, auf den Betrag des Anteils herabgesetzt wird, den
der Versicherer im Verhältnisse zu dem anderen Versicherer zu
tragen hat.
Die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie
wirkt von dem Beginne der Versicherung an. Hatte die Gefahr
für den einen Versicherer schon zu laufen begonnen, bevor der
Vertrag mit dem anderen Versicherer geschlossen wurde, so wird
dem ersten Versicherer gegenüber die Herabsetzung erst mit dem
Zeitpunkte wirksam, in welchem sie verlangt wird.
Dem Versicherer steht eine angemessene Ristornogebühr zu.
Das Recht, die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn
der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nach-
dem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat.
§ 789.
Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren
Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der
anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
III. Die §§ 796, 797 erhalten folgende Fassung:
§ 796.
Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungs-
kosten können zugleich mit dem Schiffe oder durch Versicherung
der Bruttofracht oder besonders versichert werden. Sie gelten
nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es besonders ver-
einbart ist.