Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

—  2  —

M  2.  Decret

wegen  Bestätigung  der  neuen  Statuten  des  Prediger-Wittwen=  und
Waisen-Fiscus  zu  Waldheim;

vom  13.  Januar  1871.

Nechdem  Se.  Majestät  der  König  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  den  neuentworfenen
  Statuten  des  Prediger-Wittwen=  und  Waisen-Fiscus  zu  Waldheim  §  19,
Alin.  2  enthaltene  Rechtsvergünstigung,  die  Unzulässigkeit  von  freiwilliger  Cession  der
Pensionen  zu  Gunsten  Dritter  vor  der  Verfallzeit  betreffend,  zu  bewilligen  Allergnädigst
geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  diesen
Statuten  die  nachgesuchte  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Bestimmungen
derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.  ·
Zu  dessen  Urkund  ist  dieses
Deeret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
ausgefertigt  worden.

Dresden,  am  13.  Januar  1871.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.

Frhr.  v.  Falkenstein.

 

Hausmann.

Statuten
des  Prediger-Wittwen=  und  Waisen-Fiscus  in  der  Ephorie  Waldheim,
revidirt  und  umgearbeitet  im  Jahre  1870.

2.  2.

19.

2c.  2c.
Eine  freiwillige  Cession  derselben  (der  Pensionen)  zu  Gunsten  Dritter  vor  der  Verfallzeit
  ist  nicht  zulässig.
c.  2c.