Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

.MÆ  3.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  vom  „Zwenkauer  Vorschußverein“  zu  Zwenkau  erbetenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  19.  Januar  1871.

Nachdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  dem  in  das  Genossen—
schaftsregister  eingetragenen  Zwenkauer  Vorschußvereine  zu  Zwenkau  diejenige  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der  in  Nachstehendem  unter  O  abgedruckten
Statutenbestimmung  enthalten  ist,  zugestanden  hat,  so  wird  Dieß  hierdurch  gesetzlicher
Vorschrift  gemäß  zur  Nachachtung  für  Alle,  die  es  angeht,  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  19.  Januar  1871.

Ministerium  der  Justiz.
D.  Schneider.

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Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  auch  nur  gegen  Zahlung  des
vollen  Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern,  und  im  Nichtzahlungsfalle  der
Verein  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand  zu  realisiren  und  nur  den  Ueberschuß  zur
Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  zu  liquidiren.

Rosenberg.

 

&  4.  Verordnung,

den  Erlaß  der  innengedachten  Bekanntmachungen  betreffend;
vom  25.  Januar  1871.

Die  Bestimmung  in  §  29  und  §  30  der  Ausführungsverordnung  zum  VI.  Abschnitte
des  das  Immobiliar-Brandversicherungswesen  betreffenden  Gesetzes  vom  20.  October
1862  (Seite  596  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1862),  wonach  die  darin
gedachten  Bekanntmachungen  von  der  Brandversicherungscommission  außer  in  der  Leipziger
  Zeitung  auch  in  den  Amtsblättern  zu  erlassen  sind,  wird  hierdurch  außer  Kraft

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