Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 7 — 
4. Die Speiseabsperrvorrichtungen und die Entleerungsvorrichtungen müssen 
gegen die Einwirkung der Heizgase geschützt sein und ebenso wie alle anderen 
Absperrvorrichtungen (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1) so angebracht werden, daß der 
verantwortliche Wärter sie leicht bedienen kann. 
§ 7. 
Wasserstandsvorrichtungen. 
1. Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei geeigneten Vorrichtungen 
zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein, von denen wenigstens die eine 
ein Wasserstandsglas sein muß. Schwimmer und Schmelzpfropfen sowie Spindel- 
ventile, die nicht durchstoßbar sind oder sich ganz herausdrehen lassen, sind als 
zweite Vorrichtung nicht zulässig. Die Vorrichtungen müssen gesonderte Ver- 
bindungen mit dem Innern des Kessels haben. Es ist jedoch gestattet, sie an 
einem gemeinschaftlichen Körper anzubringen, oder, falls zwei Wasserstandsgläser 
gesondert voneinander durch Rohre mit dem Kessel verbunden werden, die Dampf- 
rohre durch eine gemeinsame Öffnung in den Kessel zu führen, wenn die Öffnung 
mindestens dem Gesamtgquerschnitte beider Rohre gleich ist. 
2. Werden die Wasserstandsvorrichtungen an einem gemeinschaftlichen 
Körper angebracht, so müssen dessen Verbindungen mit dem Wasser- und Dampf- 
raume mindestens je 6 000 Quadratmillimeter lichten Querschnitt haben. Werden 
die Wasserstandsvorrichtungen einzeln durch Rohre mit dem Kessel verbunden, 
so müssen die Verbindungsrohre ohne scharfe Krümmungen geführt sein, unter 
Vermeidungen von Wasser- und Dampfsäcken. Gerade, nach dem Kessel durch- 
stoßbare Verbindungsrohre müssen mindestens 20 Millimeter, gebogene Ver- 
bindungsrohre bei Kesseln bis zu 25 Quadratmeter Heizfläche mindestens 35 Milli- 
meter, über 25 Quadratmeter Heizfläche mindestens 45 Millimeter lichten Durch- 
messer haben. Verbindungsrohre sind gegen die Einwirkung der Heizgase zu 
schützen. Gebogene Zuleitungsrohre im Innern des Kessels zum Anschluß an 
die Wasserstandsvorrichtungen sind nicht gestattet. 
3. Die Lichtweiten der Wasserstandsgläser sowie die Bohrungen der Wasser- 
standsvorrichtungen müssen mindestens 8 Millimeter betragen. Die Hähne und 
Ventile der Wasserstandsvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß man 
während des Betriebs in gerader Richtung durch die Vorrichtungen hindurch- 
stoßen kann. Wasserstandshahnköpfe müssen so ausgeführt sein, daß das Dichtungs- 
material nicht in das Glas gepreßt werden kann. 
4. Alle Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen müssen sich ganz durch- 
drehen lassen. Die Durchgangsrichtung muß bei allen Hähnen deutlich auf dem 
Hahnkopfe gekennzeichnet sein. Die Bohrung der Hahnkegel an Waseerstands- 
vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß sich der Durchgangsquerschnitt beim 
Nachschleifen nicht vermindert. 
5. Werden Probierhähne oder Probierventile als zweite Vorrichtung 
angewendet, so ist die unterste dieser Vorrichtungen in der Ebene des festgesetzten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.