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4. Die Speiseabsperrvorrichtungen und die Entleerungsvorrichtungen müssen
gegen die Einwirkung der Heizgase geschützt sein und ebenso wie alle anderen
Absperrvorrichtungen (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1) so angebracht werden, daß der
verantwortliche Wärter sie leicht bedienen kann.
§ 7.
Wasserstandsvorrichtungen.
1. Jeder Dampfkessel muß mit mindestens zwei geeigneten Vorrichtungen
zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein, von denen wenigstens die eine
ein Wasserstandsglas sein muß. Schwimmer und Schmelzpfropfen sowie Spindel-
ventile, die nicht durchstoßbar sind oder sich ganz herausdrehen lassen, sind als
zweite Vorrichtung nicht zulässig. Die Vorrichtungen müssen gesonderte Ver-
bindungen mit dem Innern des Kessels haben. Es ist jedoch gestattet, sie an
einem gemeinschaftlichen Körper anzubringen, oder, falls zwei Wasserstandsgläser
gesondert voneinander durch Rohre mit dem Kessel verbunden werden, die Dampf-
rohre durch eine gemeinsame Öffnung in den Kessel zu führen, wenn die Öffnung
mindestens dem Gesamtgquerschnitte beider Rohre gleich ist.
2. Werden die Wasserstandsvorrichtungen an einem gemeinschaftlichen
Körper angebracht, so müssen dessen Verbindungen mit dem Wasser- und Dampf-
raume mindestens je 6 000 Quadratmillimeter lichten Querschnitt haben. Werden
die Wasserstandsvorrichtungen einzeln durch Rohre mit dem Kessel verbunden,
so müssen die Verbindungsrohre ohne scharfe Krümmungen geführt sein, unter
Vermeidungen von Wasser- und Dampfsäcken. Gerade, nach dem Kessel durch-
stoßbare Verbindungsrohre müssen mindestens 20 Millimeter, gebogene Ver-
bindungsrohre bei Kesseln bis zu 25 Quadratmeter Heizfläche mindestens 35 Milli-
meter, über 25 Quadratmeter Heizfläche mindestens 45 Millimeter lichten Durch-
messer haben. Verbindungsrohre sind gegen die Einwirkung der Heizgase zu
schützen. Gebogene Zuleitungsrohre im Innern des Kessels zum Anschluß an
die Wasserstandsvorrichtungen sind nicht gestattet.
3. Die Lichtweiten der Wasserstandsgläser sowie die Bohrungen der Wasser-
standsvorrichtungen müssen mindestens 8 Millimeter betragen. Die Hähne und
Ventile der Wasserstandsvorrichtungen müssen so eingerichtet sein, daß man
während des Betriebs in gerader Richtung durch die Vorrichtungen hindurch-
stoßen kann. Wasserstandshahnköpfe müssen so ausgeführt sein, daß das Dichtungs-
material nicht in das Glas gepreßt werden kann.
4. Alle Hahnkegel der Wasserstandsvorrichtungen müssen sich ganz durch-
drehen lassen. Die Durchgangsrichtung muß bei allen Hähnen deutlich auf dem
Hahnkopfe gekennzeichnet sein. Die Bohrung der Hahnkegel an Waseerstands-
vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß sich der Durchgangsquerschnitt beim
Nachschleifen nicht vermindert.
5. Werden Probierhähne oder Probierventile als zweite Vorrichtung
angewendet, so ist die unterste dieser Vorrichtungen in der Ebene des festgesetzten