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Betrag
für das
Einnahme und Ausgabe. Rechnungs-
jahr 1909.
Mark.
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Etats betragen:
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet ... 14 308 637
II. für Kamerun ... 7 183 366
III. für Togo ... 2 334 490
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet 27 429 816
V. für Neuguinea ... 1 722 275
VI. für die Karolinen, Palau, Marianen und Marschallinseln ... 609 458
VII. für Samoa ... 763 530
VIII. für Kiautschou 12 165 602
= 66 517 174
IX. für die Schutzgebietsschuld ... 2 106 356
zusammen ... 68 623 530
A. Zu Abschnitt I bis VIII.
1. Soweit sich aus der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben eine
Ersparnis am Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf
für dasjenige Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr
folgt, in dem nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben
der Schutzgebiete vom 30. März 1892 die Übersicht vorzulegen ist.
2. Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In-
habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzu-
führen.
B. Zu Abschnitt I bis VII.
1. Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der
Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für
die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten
gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum Haupt-Etat der Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der Maßgabe, daß die Aus-
landsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen und nach fünf Jahren
der Höchstbetrag erreicht wird.