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8 139.
Der Vorsitzende verpflichtet die Versicherungsvertreter vor ihrer ersten Dienst.
leistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.
Der Vorsitzende kann gegen einen Vertreter, der sich der Erfällung seiner
Mlichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Wiederholungsfalle
bis zu einhundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nach-
träglich eine genügende Entschuldigung nachgewiesen wird.
Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig.
§ 140.
Die Versicherungsvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen und zahlt
ihnen als Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst einen
Maschbetrag) den der Reichskanzler festsetzt.
Hilfsbeamte.
8 141.
Die Hilfsbeamten des Rentenausschusses sind Beamte der Reichsversicherungs.
anstalt; sie werden durch die Reichsversicherungsanstalt nach Anhören des Vorsitzenden
des Rentenausschusses bestellt.
Kosten.
8142.
Sämtliche Kosten der Rentenausschüsse trägt die Reichsversicherungsanstalt.
4. Vertrauensmänner.
5 143.
Die Vertrauensmänner wählen die Beisitzer für die Rentenausschüsse, für die
Schiedsgerichte, für das Oberschiedsgericht und für den Verwaltungsrat.
8 144.
Den Vertrauensmännern können vom Rentenausschusse bestimmte Obliegenheiten
übertragen werden. Sie sollen auch ohne Auftrag alle ihnen bekanntgewordenen
Tatsachen mitteilen, die nach ihrer Ansicht für den Rentenausschuß oder die Reichs-
versicherungsanstalt wichtig sind.
5+#4.
Die Vertrauensmänner werden je zur Hälfte aus den Versicherten, die nicht
Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt.
Die Lahl beträgt für den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde sechs;
wohnen im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde mehr als zehntausend Versicherte,
so kann die oberste Verwaltungsbehörde für je angefangene weitere zehntausend die
Zahl der Vertrauensmänner um zwei erhöhen.