Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8 139. 
Der Vorsitzende verpflichtet die Versicherungsvertreter vor ihrer ersten Dienst. 
leistung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. 
Der Vorsitzende kann gegen einen Vertreter, der sich der Erfällung seiner 
Mlichten entzieht, eine Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Wiederholungsfalle 
bis zu einhundert Mark verhängen. Er hat die Strafe zurückzunehmen, wenn nach- 
träglich eine genügende Entschuldigung nachgewiesen wird. 
Auf Beschwerde beschließt das Schiedsgericht endgültig. 
§ 140. 
Die Versicherungsvertreter verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Die Reichsversicherungsanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen und zahlt 
ihnen als Entschädigung für Zeitverlust oder für entgangenen Arbeitsverdienst einen 
Maschbetrag) den der Reichskanzler festsetzt. 
Hilfsbeamte. 
8 141. 
Die Hilfsbeamten des Rentenausschusses sind Beamte der Reichsversicherungs. 
anstalt; sie werden durch die Reichsversicherungsanstalt nach Anhören des Vorsitzenden 
des Rentenausschusses bestellt. 
Kosten. 
8142. 
Sämtliche Kosten der Rentenausschüsse trägt die Reichsversicherungsanstalt. 
4. Vertrauensmänner. 
5 143. 
Die Vertrauensmänner wählen die Beisitzer für die Rentenausschüsse, für die 
Schiedsgerichte, für das Oberschiedsgericht und für den Verwaltungsrat. 
8 144. 
Den Vertrauensmännern können vom Rentenausschusse bestimmte Obliegenheiten 
übertragen werden. Sie sollen auch ohne Auftrag alle ihnen bekanntgewordenen 
Tatsachen mitteilen, die nach ihrer Ansicht für den Rentenausschuß oder die Reichs- 
versicherungsanstalt wichtig sind. 
5+#4. 
Die Vertrauensmänner werden je zur Hälfte aus den Versicherten, die nicht 
Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt. 
Die Lahl beträgt für den Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde sechs; 
wohnen im Bezirke der unteren Verwaltungsbehörde mehr als zehntausend Versicherte, 
so kann die oberste Verwaltungsbehörde für je angefangene weitere zehntausend die 
Zahl der Vertrauensmänner um zwei erhöhen.
	        
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