Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                       — 94 — 
Seife zu waschen und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendem Schmutze 
durch Abbürsten mit Seifenwasser zu befreien, sofern nicht ein Wechsel der Kleidung 
oder des Schuhzeugs stattfindet. 
                                                          §   84 
      Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen durch 
Waschung oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze sorg- 
fältig zu befreien. Erforderlichenfalls sind die Hufe und Klauen auszuschneiden. 
                                                           § 5 
        Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren: 
 
 
1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste, 
Strohverschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen 
und nach Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und 
Rindertiefställen kann, soweit dies veterinärpolizeilich unbedenklich ist, die 
Entfernung des Düngers nach dem Ermessen des beamteten Tierarztes auf 
die obere Schicht beschränkt werden. 
2.. Hölzerne Gerätschaften, hölzerne Raufen und Krippen sowie 
Bretterverkleidungen sind, soweit nötig, abzunehmen. Holzwerk, dessen 
Oberfläche stark zerrissen oder zerfasert ist, muß durch Abstoßen einer ge- 
nügend dicken Schicht geglättet werden. Die abgestoßenen Holzteile sowie 
faules, morsches oder sonst unbrauchbares Holzwerk sind zu verbrennen. 
3. Von Lehmwänden ist eine genügend starke Schicht abzustoßen. Schad- 
hafte und stellenweise von der Unterlage losgelöste Teile des Bewurfs 
oder Putzes an den Wänden sind zu entfernen und wie der Dünger zu 
behandeln. 
4. Nicht dicht gefügtes Pflaster und Holzbeläge auf dem Boden 
sind abzuheben. Darunter befindliches Bodenmaterial ist, soweit 
es durch Auswurfstoffe durchfeuchtet ist, abzugraben. Das abgegrabene 
Material ist wie der Dünger zu behandeln. Steine und gesundes Holz- 
werk, in das Feuchtigkeit nicht tief eingedrungen ist, können nach Ent- 
fernung schadhafter Stellen und gründlicher Reinigung wieder verwendet 
werden. 
5. Bei dicht gefügtem (undurchlässigem) Pflaster sind erforderlichenfalls 
schadhafte Stellen des Bindemittels oder des Materials selbst oder Risse 
in letzterem auszukratzen oder zu entfernen und nach erfolgter Reinigung 
und Desinfektion zu dichten oder durch neues Material zu ersetzen. Ebenso 
ist mit entsprechendem Material an den Wänden, Pfeilern und Stand- 
scheiden, in Gruben, Mulden, Abflußrinnen und Kanälen zu verfahren. 
6. Von Estrich- und Tennenböden (Lehmschlag und dergleichen) ist die 
oberste Schicht abzustoßen; feuchte Stellen sind auszuheben. Die entfernten 
Teile sind wie der Dünger zu behandeln. 
7. Erd- und Sandboden ist, soweit er durch Auswurfstoffe durchfeuchtet 
ist, mindestens 10 cm tief auszuheben. Die ausgehobenen Teile sind wie 
der Dünger zu behandeln.
	        
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