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der Ausfuhr von Branntwein usw: mit dem Anspruch auf Steuerfreiheit gelten.
Bei der Abfertigung von alkoholbaltigen Erzeugnissen, die in Likören oder sonstigen
fertigen Trinkbranntweinen bestehen und derart mit Zucker oder anderen Stoffen
versetzt sind, daß eine zuverlässige Ermittelung der Alkoholstärke mit dem Alkoholo-
meter ausgeschlossen ist, kann jedoch die Alkoholstärke zu 29 Gewichtsprozent
(35 Raumprozent) angenommen werden, solange nicht von einer der beiderseitigen
Regierungen die jedesmalige genaue Alkoholermittelung für erforderlich gehalten
und dies der Regierung des anderen Landes mitgeteilt wird. Die Alkoholstärke
von 29 Gewichtsprozent (35 Raumprozent) gegebenenfalls nach dem Ergebnis
näherer Ermittelungen zu ändern, bleibt vorbehalten.
Artikel 5.
Die mit Branntweinbegleitschein I eingehenden Sendungen werden im Be-
stimmungsland als dem höheren Satze der Branntweinverbrauchsabgabe unter-
liegend behandelt und zu allen Arten der Abfertigung zugelassen, die für den
unter amtlicher Überwachung stehenden inländischen Branntwein usw. derselben
Beschaffenheit vorgesehen sind.
Artikel 6.
Die Ausfertigung der Ubergangsscheine und der Branntweinbegleitscheine I
erfolgt im Lande der Versendung und die Erledigung im Lande der Bestimmung
durch die Behörden, welche zur Ausfertigung oder zur Erledigung von Brannt-
weinübergangsscheinen oder von Branntweinbegleitscheinen befugt sind. Für das
Großherzogtum Luxemburg bleibt es dabei, daß diese Amtshandlungen und die
Abfertigung des Branntweins (einschließlich der Liköre usw.) zu denjenigen ge-
rechnet werden, welche zum Geschäftsbereiche der Zolldirektion und des Haupt-
zollamts gehören.
Artikel 7.
Die beiderseitigen Einnahmen an Branntweinsteuer für den mit lber-
gangsschein oder Branntweinbegleitschein ! aus einem Steuergebiet in das andere
übergangsabgabenfrei übergehenden Branntwein usw. werden wie folgt sicher-
gestellt:
a) Für die Alkoholmenge, welche im freien Verkehre mit übergangsschein
aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxemburg
mehr übergeführt wird und im Bestimmungsland in den abgaben-
pflichtigen Verbrauch tritt als von Luxemburg nach dem Gebiete der
Branntweinsteuergemeinschaft, erstattet die Branntweinsteuergemeinschaft
an Luxemburg — im umgekehrten Falle Luxemburg an die Brannt-
weinsteuergemeinschaft — die Verbrauchsabgabe nach dem Satze von
1,25 Mark für das Liter Alkohol.
b) Für die Alkoholmenge, welche im gebundenen Verkehre mit Brannt-
weinbegleitschein I übergeht, wird die Verbrauchsabgabe in dem Gebiet,