9. 08.
Von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses, Behufs der
Taxaufnahmen, gelten die hieruͤber in der Prozeßordnung ertheilten Vorschriften.
Weigert sich ein, oder der andere Zeuge der Ablegung desselben, oder des Zeu-
“*m 64 muß er durch den ordentlichen persönlichen Richter dazu ange-
alten werden.
8. 99.
Wird die Edition von Dokumenten und Wirthschaftsregistern, die ein
Dritter hinter sich hat, verweigert, so muß dem betheiligten Gutsbesitzer uͤber-
lassen werden, den Inhaber auf deren Herausgabe, in so fern er darauf aus
besonderem Rechtsgrunde Anspruch hat, auf dem in den allgemeinen Gesetzen
bezeichneten Wege anzuhalten. Die öffentlichen Behörden sollen sich aber nicht
ruiehen den Schätzungskommissarien die bei ihnen nachgesuchten Mittheilungen
zu machen.
(. 100.
Der Besitzer des abzuschätzenden Gutes darf die Gorlegung der von
ihm erforderten Wirthschaftsregister und anderer zur Aufkldrung des Gegen-
standes erforderlichen Nachrichten und Urkunden niemals versagen. Auch kann
er sich erforderlichen Falls nicht entziehen, den Editionseid zu leisten und die
von seiner Wissenschaft begehrten Auskünfte eidlich zu manifestiren.
Entspricht er den diesfälligen Aufforderungen nicht, so werden die Ver-
handlungen in diesem, wie in allen übrigen Fällen, wenn er den Kommissarien
die Deschafung der Mittel zur ordnungsmäßigen Ausrichrung ihres Geschäfts
versagt, abgebrochen und seine Anträge wegen Bepfandbriefung seines Gutes
ohne Weiteres zurückgelegt.
Ohne die dringlichste Veranlassung soll jedoch der Gutsbesitzer zur eid-
lichen Manifestation nicht aufgefordert werden.
K. 101.
Wiewohl es die Obliegenheit der Kommissarten ist, dahin zu sehen, daß
die Grundlagen der Taxe nach den den Gerichten vorgezeichneten Grundsätzen
jzur Gewißheit gebracht werden, so können die beigebrachten Nachrichten doch
deshalb, weil kein vollständiger Beweis darüber beigebracht worden, nicht ver-
worsen werden. Es gelten vielmehr wegen deren Benutzung folgende Negeln.
102
Es ist nach dem innern Zusammenhange und andern Gruͤnden der
Wahrscheinlichkeit zu beurtheilen, ob und welche Glaubwuͤrdigkeit den, wenn
auch nicht vollstaͤndig erwiesenen Thatsachen beizumessen ist. So koͤnnen z. B.
Wirthschafteregister, welche der Gutöbesitzer selbst, oder dessen Wirthschaste
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