Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Entschädigung
der  Repräsentanten.


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".  34.

Wenn  von  dem  Direktor  oder  Vorstande  einem  Reprasentanten  besondere
Aufträge  ertheilt  werden,  so  erhält  derselbe  für  auswärtige  Termine  bei  einer
Entfernung  von  weniger  als  zwei  Meilen  Einen  Thaler,  bei  einer  Entfernung
von  zwei  bis  vier  Meilen  zwei  Thaler  Dicten  pro  Tag  aus  der  Verbandskasse,
  jedoch  keine  Reisekosten.

Bei  größeren  Entfernungen  werden  den  Repräsentanten  Ein  Thaler
Diäten  pro  Tag  und  zehn  Silbergroschen  Reisegelder  pro  Meile  bewilligr.

Für  die  Wahrnehmung  der  Vorstandssitzungen  erhalten  die  Repräsentanten
  keine  Entschädigung.
K.  35.
Abänderungen  des  vorstehenden  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher
  Genehmigung  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koöniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  März  1859.
(L.  8.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  Simons.  Gr.  v.  Pückler.

Rehigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Lofbuchdruckeret
(N.  Decker).