Entschädigung
der Repräsentanten.
— 120 —
". 34.
Wenn von dem Direktor oder Vorstande einem Reprasentanten besondere
Aufträge ertheilt werden, so erhält derselbe für auswärtige Termine bei einer
Entfernung von weniger als zwei Meilen Einen Thaler, bei einer Entfernung
von zwei bis vier Meilen zwei Thaler Dicten pro Tag aus der Verbandskasse,
jedoch keine Reisekosten.
Bei größeren Entfernungen werden den Repräsentanten Ein Thaler
Diäten pro Tag und zehn Silbergroschen Reisegelder pro Meile bewilligr.
Für die Wahrnehmung der Vorstandssitzungen erhalten die Repräsentanten
keine Entschädigung.
K. 35.
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher
Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. März 1859.
(L. 8.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. Simons. Gr. v. Pückler.
Rehigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Lofbuchdruckeret
(N. Decker).