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des Rechnungsjahrs 1909 ausgebrachten Beträge für diesen Zweck nach dem
Rechnungsergebnisse nicht mehr erforderlich sind, treten sie der unter Titel 2 da-
selbst vorgesehenen Tilgung der zur Deckung der aus den Jahren 1906 bis
1908 herrührenden gestundeten Matrikularbeiträge und der Fehlbeträge der
Jahre 1907 und 1908 begebenen Anleihe hinzu.
§ 6.
Der Besoldungsetat für das Reichsbank-Direktorium auf das Rechnungs-
jahr 1911 gilt bis zur Feststellung des Etats auch für das Rechnungsjahr 1912.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Korfu, den 31. März 1912.
(L. S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
(Nr. 4046.) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für
das Rechnungsjahr 1912. Vom 31. März 1912.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ I.
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete
auf das Rechnungsjahr 1912 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate
April, Mai und Juni 1912 alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich
bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen
erforderlich sind, ferner die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete
zu erfüllen und endlich Bauten, für die durch den Etat eines Vorjahrs bereits
Bevilligungen stattgefunden haben, fortzusetzen.
§ 2.
Ferner können von den durch den Entwurf des Haushaltsetats für die
Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1912 angeforderten Summen verausgabt
werden:
Reichs- Gesetzbl. 1912. 41