Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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einigen  kleineren  Ländern  sind,  vorzugsweise  nach  französischem
Vorbild,  beide  Thätigkeiten  von  einander  getrennt  und  werden
von  besonderen  Personen  ausgeübt.  Sind  die  englischen  Advokaten
  und  Prokuratoren  auch  im  Einzelnen  wesentlich  von  den
französischen  verschieden,  so  beruhen  doch  beide  auf  derselben
juristischen  Grundlage,  so  dass  gewisse,  den  erwähnten
Ländern  gemeinsam  angehörende  Rechtssätze  gewonnen  werden
können.  Diese  gemeinsamen  Rechtssätze,  welche  für  jeden  dieser
Berufe  charakteristisch  sind,  und  die  uns  sie  in  ihrer  vollen
Reinheit  zeigen,  sollen  uns  denn  auch  vor  Allem  beschäftigen.

2.  Im  Besondern.
a)  Die  Advokatur.

Darunter?  versteht  man  den  Inbegriff  derjenigen  Thätigkeiten,
welche  den  Schutz  der  Individualrechte  gegenüber  den  Ansprüchen
anderer  Individuen,  als  auch  gegenüber  dem  Staate  zum  Gegenstand
  haben.  Diese  Thätigkeiten  bestehen  in  der  Berathung  der
Parteien  in  streitigen  Rechtsangelegenheiten,  der  Abgabe  von
Rechtsgutachten,  der  Ausführung  von  Parteiansprüchen  in  Schriftsätzen
  und  in  öffentlicher  und  mündlicher  Verhandlung  vor  den
Gerichten  und  der  Vertheidigung  in  Straf-  und  Disziplinarsachen.

5  Bezüglich  England  vgl.  GnEist,  Das  heutige  englische  Verfassungsund
  Verwaltungsrecht.  Berlin  1857,  Bd.  I,  S.  502ff.  FiscHeL,  Die  Verfassung
  Englands.  Berlin  1862,  S.  218ff.  Horpr,  Genossenschaften  der  Anwälte
  in  England  in  Bd.  XV  des  Gerichtssaals  (1863),  S.  80  und  137ff.
GUNDERMANN,  Richteramt  und  Advokatur  in  England.  München  1870.
SCHUSTER,  Die  bürgerliche  Rechtspflege  Englands.  Berlin  1887.  Die  umfangreiche
  französische  Literatur  ist  angeführt  in  meinem  Aufsatze:  Die
gerichtliche  Parteivertretung  in  Frankreich  in  Bd.  XXIII  der  Zeitschrift  für
französisches  Civilrecht  (auch  als  Separatabdruck  erschienen).  Mannheim
1893,  S.  168,  Note  1  (S.-A.  S.  3.  und  4).  Beizufügen  ist  noch:  Crksson,
Usages  et  regles  de  la  profession  d’avocat.  Paris  1888,  2  Bde.  Für  Belgien,
  wo  die  Advokatur  auf  französisch-rechtlicher  Grundlage  beruht,  Reformes
  professionnelles.  Rapport  de  la  commission  du  conseil  de  l’ordre  des
avocats  &  la  cour  d’appel  de  Bruxelles.  Bruxelles  1894.