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(9) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in luft- und wasserdichten eisernen
Wagen befördert werden. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu
hohem Drucke der sich entwickelnden Gase dem Aufreißen der Wagenwände vor-
beugen. Die Wagen sind nach den Vorschriften des Abs. (5) zu desinfizieren,
und zwar: sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von Tieren herstammte,
die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz- oder Maul- und Klauenseuche
behaftet waren, andernfalls alle vier Wochen.
Besondere Vorschriften für die Beförderung von bedingungsweise
zugelassenen Gegenständen auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen
mit oberer Stromzuführung, bei denen ein Bruch der Oberleitung
nicht durch besondere Vorrichtungen unschädlich gemacht ist.
(1) Werden die brennbaren Flüssigkeiten unter III in Kessel-(Bassin-)
wagen befördert, so ist über dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz oder
einem anderen isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhindert, daß ein herab-
gefallener Leitungsdraht den Strom auf die metallenen Teile des Wagens überträgt.
(2) Bei der Beförderung von Leuchtgas, Fett- und Mischgas sowie von
Wassergas (I d 3), von verflüssigten Gasen unter I d 5, von Chlormethyl und
Chloräthyl (I d 6), Linkäthyl (II. 4), von brennbaren Flüssigkeiten (III. Ziffern
1 bis 8), von Terpentinöl sowie von absolutem Alkohol und Weingeist (III. Ziffer 9)
sind über den offenen Wagen starke Schutzdecken aus Holz oder einem anderen
isolierenden Stoffe anzubringen, die es verhüten, daß ein herabgefallener Leitungs-
draht eine Zündung herbeiführt. Die Schutzdecken dürfen den freien Zutritt der
Luft zum Gute nicht verhindern.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten (III) dürfen nicht in Wagen oder Wagen-
abteilen befördert werden, worin sich dem Betriebe dienende elektrische Apparate,
wie stromführende Elektromotoren oder Generatoren, Transformatoren) Blitzplatten,
Widerstände, Sicherungen, elektromagnetische Bremsen, Heizapparate befinden.
Zugelassen sind Glühlampen, die in besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossen
sind und deren Ausschalter und Sicherungen sich außerhalb der Wagen oder
Wagenabteile befinden; ferner sind isolierte Drahtleitungen gestattet, die gegen
mechanische Beschädigungen gut geschützt sind.
(4) Die explosionsgefährlichen Gegenstände unter l a 1. und 2. Gruppe
sowie unter I b 2. Gruppe dürfen nicht in Wagen befördert werden, die strom-
führende oder unter Spannung stehende elektrische Leitungen oder Apparate ent-
halten, also auch nicht in Wagen, die elektrisch beleuchtet sind.
Schlußbestimmung.
Bis zu einem seitens der Regierungen von Österreich und von Ungarn
der deutschen Regierung noch bekanntzugebenden Zeitpunkt werden neben den
nach den Bestimmungen im Abschnitt I d, B und C hergestellten und geprüften
Gefäßen auch Gefäße zugelassen, die den Vorschriften in Nr. XLIV, XIVb
und XLV der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-
frachtverkehr entsprechen.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.