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angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer
Bestimmung der Polizeibehörde wegzuschaffen.
(2) Die Landesregierung kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den
Abdeckereien weitergehende Vorschriften erlassen.
§ 73.
(1) Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und
tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß
Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird.
Die Gruben sollen mindestens 0,5 m von einander getrennt sein und dürfen nur mit
Genehmigung der Polizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden.
Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gut.
achten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der
Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß an-
steckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen
Ausnahmefällen kann die vorzeitige Öffnung solcher Gruben unter Anwendung aller
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden.
Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig
zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu beseitigen.
(2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von
Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben
oder ihn beweiden zu lassen.
§ 74
(1) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten.
(2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die
Ankettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden.
Beaufsichtigung.
§ 75.
(1) über die amtstierärztliche Beaufsichtigung der Abdeckereien einschließlich der
Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen
Teilen erläßt die Landesregierung die näheren Bestimmungen.
(2) Die Landesregierung kann eine Anzeige über das Vorhandensein, die Neu-
einrichtung und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe vorschreiben.
§ 76.
Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die
zur Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen nach
näherer Bestimmung der Landesregierung Kontrollbücher führen.
Reichs- Gesetzbl. 1912. 4