Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

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angegebenen Verfahren zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer 
Bestimmung der Polizeibehörde wegzuschaffen. 
    (2) Die Landesregierung kann für die Behandlung des Abflußwassers aus den 
Abdeckereien weitergehende Vorschriften erlassen. 
                                                     § 73. 
  (1)   Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und 
tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß 
Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. 
Die Gruben sollen mindestens 0,5 m von einander getrennt sein und dürfen nur mit 
Genehmigung der Polizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. 
Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn nach amtstierärztlichem Gut. 
achten mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der 
Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß an- 
steckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen 
Ausnahmefällen kann die vorzeitige Öffnung solcher Gruben unter Anwendung aller 
erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden. 
Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig 
zu vergraben oder sonst (§ 67) unschädlich zu beseitigen. 
       (2) Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von 
Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben 
oder ihn beweiden zu lassen. 
                                                        § 74 
 
      (1) Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten. 
      (2) Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstücke gehalten werden, kann die 
Ankettung oder Unterbringung in Zwingern angeordnet werden.
 
                                                 Beaufsichtigung. 
                                                        § 75. 
   (1) über die amtstierärztliche Beaufsichtigung der Abdeckereien einschließlich der 
Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen 
Teilen erläßt die Landesregierung die näheren Bestimmungen. 
   (2) Die Landesregierung kann eine Anzeige über das Vorhandensein, die Neu- 
einrichtung und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe vorschreiben. 
                                                       § 76. 
      Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen oder sonstige Personen, die 
zur Beseitigung von Kadavern und tierischen Teilen amtlich bestellt sind, müssen nach 
näherer Bestimmung der Landesregierung Kontrollbücher führen. 
Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                  4
	        
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