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Betrag
für das
Ausgabe und Einnahme. Rechnungs-
jahr 1912.
Mark.
VIII. Schutzgebietsschuld.
1. Ausgabe. !
1. 1/2. Verwaltung .. . . . . . . . 18 000
2.— Verzinsung 6 133 568
Summe der Ausgabe. 6 151 568
1. 1/2. 2. Einnahme.
Summe der Einnahme 6 151 568
Die Ausgabe beträgt.
A. Zu Abschnitt I bis VII.
1. Soweit sich aus der Allgemeinen Rechnung eine Ersparnis am
Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dassjenige
Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem
nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutz-
gebiete vom 30. März 1892 die Rechnung vorzulegen ist.
2. Ersparnisse, die bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In-
habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzuführen.
3. Den nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten können in den Fällen
der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise
beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem
anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen
zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungs-
kosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte
mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die be-
treffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig
werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in
Anrechnung zu bringen. Die Beihilfe für die Familienmitglieder kann
in jedem Falle bei ihrer erstmaligen Ausreise bewilligt werden, auch
wenn die Ausreise nach Heimatsurlaub des Beamten erfolgt.
Den Kolonialbeamten kann für die Ausreise von Bräuten die
Beihilfe nach erfolgter Eheschließung gewährt werden.
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