Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                 — 355 — 
  
  
  
  
  
  
Betrag 
  für das 
 Ausgabe und Einnahme. Rechnungs- 
 jahr 1912. 
Mark. 
                                     VIII. Schutzgebietsschuld. 
                                                1. Ausgabe. ! 
1. 1/2. Verwaltung .. . . . . . . . 18 000 
2.— Verzinsung 6 133 568 
Summe der Ausgabe.  6 151 568 
1. 1/2.                             2.  Einnahme. 
         Summe der Einnahme 6 151 568 
            Die Ausgabe beträgt. 
                                A. Zu Abschnitt I bis VII. 
     1. Soweit sich aus der Allgemeinen Rechnung eine Ersparnis am 
Reichszuschuß ergibt, ist sie spätestens in den Etatsentwurf für dassjenige 
Rechnungsjahr einzustellen, welches auf das Rechnungsjahr folgt, in dem 
nach § 2 des Gesetzes über die Einnahmen und Ausgaben der Schutz- 
gebiete vom 30. März 1892 die Rechnung vorzulegen ist. 
   2. Ersparnisse, die bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen 
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch 
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In- 
habern nicht versehen werden können, sind der Schutzgebietskasse zuzuführen. 
   3. Den nichtetatsmäßigen Kolonialbeamten können in den Fällen 
der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise 
beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem 
anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen 
zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Beförderungs- 
kosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte 
mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die be- 
treffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zuständig 
werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in 
Anrechnung zu bringen. Die Beihilfe für die Familienmitglieder kann 
in jedem Falle bei ihrer erstmaligen Ausreise bewilligt werden, auch 
wenn die Ausreise nach Heimatsurlaub des Beamten erfolgt. 
Den Kolonialbeamten kann für die Ausreise von Bräuten die 
Beihilfe nach erfolgter Eheschließung gewährt werden. 
6 151 568 
  
 
	        
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