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(Nr. 4092.) Bekanntmachung über die Vergütung für die Ausstellung der Versicherungskarten
der Angestelltenversicherung. Vom 29. Juni 1912.
Auf Grund des § 196 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. De-
zember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) hat der Bundesrat nach Anhören der
Reichsversicherungsanstalt bestimmt,
daß die Vergütung, die den Ausgabestellen nach § 196 a. a. O. von
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte zu gewähren ist, für die
Ausstellung einer Versicherungskarte der Angestelltenversicherung auf
drei Pfennig festgesetzt wird.
Berlin, den 29. Juni 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 4093.) Bekanntmachung über das Entwerten der Beitragsmarken der Angestelltenver-
sicherung. Vom 29. Juni 1912.
Auf Grund des § 185 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) hat der Bundesrat über das Ent-
werten der Beitragsmarken der Angestelltenversicherung folgendes bestimmt:
1. Arbeitgeber, die Beitragsmarken in die Versicherungskarten einkleben,
sind zum Entwerten der Marken verpflichtet.
2. Das Entwerten der Marken liegt demjenigen ob, welcher die Marken
einzukleben hat; er hat sie alsbald nach dem Einkleben zu entwerten.
3. Diejenigen Organe der Reichsversicherungsanstalt, Behörden oder Be-
amten, welche die Kontrolle der Beitragsentrichtung ausüben, sind ver-
pflichtet, alle in den Versicherungskarten befindlichen Marken zu ent-
werten, die noch nicht entwertet sind.
4. Die Marken müssen in der Weise entwertet werden, daß auf den ein-
zelnen Marken handschriftlich oder durch Stempel der Kalendertag in
Zahlen deutlich bezeichnet wird, an dem die Marken eingeklebt sind
(Entwertungstag), z. B. „2. 2. 1913" für den 2. Februar 1913. Zum
Entwerten ist Tinte oder ein ähnlich festhaltender Farbstoff zu verwenden.