Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                     –— 48 — 
                                                III. Desinfektion. 
                                                          § 175. 
    (1) Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere sind 
zu desinfizieren, die Ausrüstungs.) Gebrauchs- sowie sonstigen Gegenstände, von denen an- 
zunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstof enthalten (§ 19 Abs. 4 bis 6 der Anweisung 
für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. 
Ferner ist eine Desinfektion der durchgeseuchten und sonstigen Tiere, die im Seuchen- 
stall untergebracht waren, vorzunehmen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion 
abzunehmen. 
     (2) Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Be- 
rührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
  (3) Von der Desinfektion kann abgesehen werden, 
   a) wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchen. 
freien Gehöften handelt; 
   b) für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges 
Klauenvieh gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 176 unter b 
angegebenen Frist seuchenfrei befunden worden ist.
 
                                   IV. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
                                                              § 176. 
    (1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
    a) sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt 
worden ist, 
oder 
    b) binnen 3 Wochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen 
Tiere oder nach amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung der Krankheit 
eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
    e) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
   (2) Das Erlöschen der Seuche ist in gleicher Weise wie der Ausbruch öffent- 
lich bekannt zu machen.
 
                                         5. Lungenseuche des Rindviehs. 
                                                           I. Ermittlung. 
                                                              §  177. 
      (1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche fest- 
gestellt, so haben die Polizeibehörde und der beamtete Tierarzt sobald als möglich 
Ermittlungen darüber anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon be- 
standen haben, und ob das kranke oder der Seuche verdächtige Tier oder ein anderes 
Stück des verseuchten oder verdächtigen Rindviehbestandes mit anderem Rindvieh in
	        
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