Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                                    ------51----                                                                                      nehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Ver- 
treter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten 
Personen und von Tierärzten betreten werden. 
    (2) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung 
gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen- oder 
Schlachtgehöft verlassen. 
   (3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung 
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht 
entfernt werden. 
   (4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten 
Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, bevor 
sie desinfiziert sind. 
                                                         §  187. 
      Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt 
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können von der höheren 
Polizeibehörde zugelassen werden. 
                                                        § 188. 
   (1)Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger 
Krankheitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchen- 
gehöfts der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzu- 
sondern. 
    (2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch obt wenn 
ein der Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß. 
    (3) Auf die Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine amtstierärztliche 
Untersuchung des Tieres herbeizuführen. 
    (4) Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten 
Tötung darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des geschlachteten 
Tieres durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen. 
                                                     §  189. 
   (1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche 
Untersuchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet 
werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung der 
Seuche damit nicht verbunden ist. 
   (2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche 
von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist, 
daß weder auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen 
Tiere mit dem Rindvieh anderer Gehäfte stattfinden kann. 
   (3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen 
zusammen mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten. 
Reichs- Gesetzbl. 1912.                                                                                                8
	        
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