------51---- nehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Ver-
treter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten
Personen und von Tierärzten betreten werden.
(2) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen- oder
Schlachtgehöft verlassen.
(3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht
entfernt werden.
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten
Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, bevor
sie desinfiziert sind.
§ 187.
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können von der höheren
Polizeibehörde zugelassen werden.
§ 188.
(1)Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger
Krankheitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchen-
gehöfts der Polizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzu-
sondern.
(2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch obt wenn
ein der Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß.
(3) Auf die Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine amtstierärztliche
Untersuchung des Tieres herbeizuführen.
(4) Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten
Tötung darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit Ge-
nehmigung der Polizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des geschlachteten
Tieres durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
§ 189.
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche
Untersuchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet
werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung der
Seuche damit nicht verbunden ist.
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche
von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen ist,
daß weder auf der Weide noch auf dem Wege dahin eine Berührung der verdächtigen
Tiere mit dem Rindvieh anderer Gehäfte stattfinden kann.
(3) Die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen
zusammen mit den Rindern seuchenfreier Gehöfte ist verboten.
Reichs- Gesetzbl. 1912. 8