Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1912. (46)

                                                           — 76 — 
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
e) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Aus- 
bruch öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 263), öffentlich bekannt zu geben.
 
                 10. Notlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers 
                                                 (Backsteinblattern). 
                                                        I. Ermittlung. 
                                                              §  277. 
    (1) Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen 
Verdachts dieser Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige 
Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten 
Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, Magen 
und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis zur amtstierärztlichen Untersuchung auf- 
zubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen Tieren oder 
durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
   (2) Aus Beständen, in denen Rotlaufverdacht besteht, dürfen Schweine vor 
der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
 
                                               II. Schutzmaßregeln. 
                                                           § 278. 
    Ist der Ausbruch des Rotlaufs in einem Schweinebestande festgestellt, so hat 
die Polizeibehörde anzuordnen, daß am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an 
einer anderen geeigneten Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder 
sonstigen Standorts Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift - Schweinerot, 
lauf- leicht sichtbar angebracht werden. 
                                                             § 279. 
   (1) Ist der Ausbruch des Rotlaufs oder der Verdacht dieser Seuche in einem 
Schweinebestande festgestellt, so sind die an Rotlauf erkrankten oder der Seuche ver- 
dächtigen Schweine, soweit tunlich im Stalle, abzusondern. Das Gehäft ist mit den 
aus den §§ 280 bis 283 sich ergebenden Wirkungen abzusperren. 
(   2) Von den in den §§ 281 bis 283 für die der Ansteckung verdächtigen  
Schweine vorgesehenen Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen kann ganz oder teilweise 
abgesehen werden, wenn die Tiere mit einem als wirksam anerkannten Schutzserum 
geimpft sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.