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Für die Geschäftssprache vor dem Rentenausschusse gelten die §§ 186 bis
193 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutsche
Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
!8 Ordnung des Verfahrens.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Ertliche Juständigkeit.
13.
Im Falle des § 216 des Versicherungsgesetzes für Angestellte ist der Renten-
ausschuß des Beschäftigungsorts, im Falle des 9 347 des Versicherungsgesetzes für
Angestellte sowohl der Rentenausschuß des Wohnorts des Beschuldigten als auch
der Rentenausschuß, in dessen Bezirk die strafbare Handlung begangen worden
ist, zuständig.
Im übrigen gelten für die örtliche Zuständigkeit die gesetzlichen Vorschriften.
Mündliche Verhandlung, Juziehung von Beisihzern.
14.
Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden entweder allein oder unter Zu-
ziehung von Beisitzern getroffen. Im ersteren Falle kann, im letzteren muß
mündlich verhandelt werden.
Mündliche Verhandlung unter Zuziehung von Beisitzern muß stattfinden,
wenn es sich um Feststellung von Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit
handelt,
ferner in den Fällen der §#§ 24, 46, 68, 69, §9 75 Abs. 2 des Versiche-
rungsgesetzes für Angestellte.
Mündliche Verhandlung findet jedoch nicht statt, wenn
1. Versicherungsträger und Versicherter über Grund und Hähe des er-
hobenen Anspruchs einig sind,
2. es sich lediglich um die Höhe des Ruhegeldes handelt,
3. es sich um die Erfüllung der Wartezeit handelt, es 2 denn, daß die
Entscheidung von der Feststellung der Versicherungspflicht * der Ver-
sicherungsberechtigung oder des Beginns der Berufsunfähigkeit abhängt,
4. der Rentenempfänger ausdrücklich erklärt hat, keinen Anspruch auf
Weitergewährung des Ruhegeldes oder der Rente zu haben, und der
Akteninhalt diese Erklärung rechtfertigt,
5. lediglich der Zeitpunkt des Wegfalls bes Ruhegeldes oder der Rente
in Frage steht.
Der Vorsitzende kann nach seinem Ermessen ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, sofern bei Feststellung der Leistungen lediglich Aufrechnung streitig ist.