Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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b) § 63 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Geburtsurkunde und 
eine etwaige Heiratsurkunde, 
e) § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte die Sterbeurkunde und 
bei Ansprüchen von Witwen oder Witwern die Heiratsurkunden, bei 
Ansprüchen von Kindern die Geburtsurkunden und die Sterbeurkunde 
auch des anderen Elternteils. 
Im übrigen gilt § 69. 
76. 
Der Rentenausschuß hat die Vollständigkeit der vorgelegten Beweisstücke 
zu prüfen und dahin zu wirken, daß fehlende Beweisstücke nachgeliefert werden. 
Dabei sind die Vorschriften über Gebühren= und Stempelfreiheit (68 337, 338 
des Versicherungsgesetzes für Angestellte) zu beachten. Die nicht offensichtlich be- 
gründeten oder unbegründeten Anträge sind tunlichst in persönlicher Verhandlung 
insbesondere auch durch Vertrauensmänner mit dem Antragsteller zu erörtern. 
§& 77. 
Der Rentenausschuß hat festzustellen, ob der Antragsteller bereits früher 
Anträge auf Gewährung von Leistungen der Angestelltenversicherung oder der 
Unfall-, Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung gestellt hat und welche Be- 
scheide ihm erteilt worden sind. 
Der Rentenausschuß hat von den betreffenden Versicherungsträgern die 
Akten und Belege einzufordern (Abschrift oder Auszug aus den Versicherungs. 
konten der Reichsversicherungsanstalt, die etwa vorhandenen Verhandlungen über 
Streit wegen der Versicherungspflicht, über Beitragsüberwachung, über Heil- 
behandlung, in geeigneten Fällen auch über frühere Invalidenrenten-, Alters- 
renten= und Hinterbliebenenansprüche sowie die etwa vorhandenen Unfall= und 
Krankenkassenakten usw.). 
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Wird Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit verlangt, so hat der Antragsteller 
eine ärztliche, behördliche oder andere zuverlässige Bescheinigung vorzulegen, aus 
der sich seine Beschwerden, der körperliche Befund, die Berufsunfähigkeit und 
ihre Dauer ergeben. 
Läßt sich der Antragsteller das Gutachten von einem von der Reichsver- 
sicherungsanstalt hierzu bestellten Arzte ausstellen, so trägt die Reichversicherungs- 
anstalt zwei Drittel der dadurch entstehenden Kosten. 
79. 
Bei der Frage nach der Berufsunfähigkeit (§ 25 des Versicherungsgesetzes 
für Angestellte) ist der Beginn der Berufsunfähigkeit tunlichst genau zu ermitteln, 
namentlich dann, wenn davon die Erfüllung der Wartezeit abhängt, oder wenn 
sich die Berufsunfähigkeit infolge von Alterserscheinungen oder Krankheiten all- 
mählich herausgebildet hat.
	        
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