Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

360  Von  den  Einreden.

„die  Wirkung  des  Vertrages  überhaupt,  auf  die
„Regel,  der  Beklagte  auf  die  beschränktere  Wir-„kung
  eines  bedingten  Vertrages,  die  Ausnahme.“—
Im  Gegensatze  hiezu  legen  die  meisten  ältern  und
neuern  Juristen  ?)  dem  Kläger  in  diesem  Falle  den
Beweis  auf,  indem  sie  sagen:  Ein  unter  einer
Suspensivbedingung  geschlossener  Vertrag  sey  vor
der  Erfüllung  derselben  nicht  perfekt;  die  Bedingung
  erscheine  nicht  blos  als  eine  Nebenbestimmung,
sondern  als  eine  wesentliche  Voraussetzung  des  Klagrechtes;
  der  Beklagte  negire  daher  durch  Behauptung
  einer  Suspensivbedingung  den  ganzen  Klaggrund,
  d.  i.  die  definitive,  reine  Abschließung  des  Geschäftes;
  folglich  müsse  der  Kläger  diese  beweisen,
und  dem  Beklagten  stehe  es  nur  frei,  über  die
Bedingung  einen  Gegenbeweis  zu  führen.  Diese
letztere  Ansicht  ist  gewiß  die  richtige,  und  jetzt  auch
von  Gesterding,  Nachforschungen.  II.  S.  139  f.
anerkannt.  Man  bedenke  nur,  daß  die  positive
Fassung  der  Antwort  des  Beklagten,  und  die  von
ihm  behauptete  Bedingung  an  sich  ganz  irrelevant
sind,  und  nur  einen  negativen  Zweck  haben.  Der
Beklagte  antwortet  hier  dem  Kläger  also:  Der
von  Dir  behauptete  Vertrag  ist  nicht  geschlossen
worden,  sondern  2c.;  dieses:  „sondern“  ist  aber
völlig  überflüssig,  und  irrelevant;  kann  der  Kläger
  seine  Bebauptung  nicht  erproben,  so  wird  er
abgewiesen,  der  Beklagte  mag  positiv  behauptet
haben,  was  er  will,  und  der  Wahrheit  gemäß

3)  Weber,  von  der  Beweisführung  S.  328  ff.  Hasse
im  Rhein.  Museum  Bd.  3,  S.  131  —  143.  Knappe
S.  107.  Albrecht  S.  194.  Schenck,  im  eiv.  Archiv
Bd.  17,  S.  100,  not.  13  u.  Bd.  20,  S.  459,  not.  58.