360 Von den Einreden.
„die Wirkung des Vertrages überhaupt, auf die
„Regel, der Beklagte auf die beschränktere Wir-„kung
eines bedingten Vertrages, die Ausnahme.“—
Im Gegensatze hiezu legen die meisten ältern und
neuern Juristen ?) dem Kläger in diesem Falle den
Beweis auf, indem sie sagen: Ein unter einer
Suspensivbedingung geschlossener Vertrag sey vor
der Erfüllung derselben nicht perfekt; die Bedingung
erscheine nicht blos als eine Nebenbestimmung,
sondern als eine wesentliche Voraussetzung des Klagrechtes;
der Beklagte negire daher durch Behauptung
einer Suspensivbedingung den ganzen Klaggrund,
d. i. die definitive, reine Abschließung des Geschäftes;
folglich müsse der Kläger diese beweisen,
und dem Beklagten stehe es nur frei, über die
Bedingung einen Gegenbeweis zu führen. Diese
letztere Ansicht ist gewiß die richtige, und jetzt auch
von Gesterding, Nachforschungen. II. S. 139 f.
anerkannt. Man bedenke nur, daß die positive
Fassung der Antwort des Beklagten, und die von
ihm behauptete Bedingung an sich ganz irrelevant
sind, und nur einen negativen Zweck haben. Der
Beklagte antwortet hier dem Kläger also: Der
von Dir behauptete Vertrag ist nicht geschlossen
worden, sondern 2c.; dieses: „sondern“ ist aber
völlig überflüssig, und irrelevant; kann der Kläger
seine Bebauptung nicht erproben, so wird er
abgewiesen, der Beklagte mag positiv behauptet
haben, was er will, und der Wahrheit gemäß
3) Weber, von der Beweisführung S. 328 ff. Hasse
im Rhein. Museum Bd. 3, S. 131 — 143. Knappe
S. 107. Albrecht S. 194. Schenck, im eiv. Archiv
Bd. 17, S. 100, not. 13 u. Bd. 20, S. 459, not. 58.