Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

Besondere Beilage zu # 20 des Reichs-Gesetzblatts. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung. 
Vom 6. März 1913. 
––□# — — — — 
Artikel 1. 
Eichung von Milchmaßen. 
43 der Eichordnung erhält eine Nr. 9 folgenden Inhalts: 
„9. Es ist zulässig, bei Schwimmermaßen eine Vorrichtung an- 
zubringen) die selbsttätig ein weiteres Steigen des Schwimmers ver- 
hindert, nachdem ein bestimmter Flüssigkeitsstand erreicht ist. Maße 
dieser Art dürfen eine Uberlaufeinrichtung haben, auch darf der ring- 
förmige Zwischenraum zwischen dem Schwimmer und der Maßwand 
einen Teil des Maßraumes bilden.“ 
Artikel 2. 
Eichung von Gewichten. 
§ 10 Abs. 2 der Eichordnung erhält folgenden Satz 3: 
„Bei den Gewichten von 10 mg abwärts darf von der Auf- 
bringung des Jahreszeichens abgesehen werden (§ 80)./ 
6 80 Nr. 1 Abs. 2 der Eichordnung erhält folgenden Satz 2: 
„Bei den Gewichten von 10 mg abwärts darf bei der Neueichung 
von der Aufbringung des Jahreszeichens abgesehen werden.“ 
Artikel 3. 
Eichung von Handelswagen. 
In 94 der Eichordnung treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Be- 
stimmungen: 
„Außerdem ist bei den Tafelwagen in Umschlußkasten die größte 
zulässige Last auch auf der Außenseite des Kastens untrennbar, ent- 
weder unmittelbar auf diesem oder auf einem durch Stempelung zu 
sichernden Schilde, anzubringen. Bei Laufgewichtswagen soll der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.