Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

letzten Zahlenangabe der Hauptskale die Bezeichnung kg beigefügt sein. 
Zulässig ist allgemein außerdem noch die Anbringung der Tragfähigkeit 
auf dem Gestell von Wagen durch Aufschlagen, Eingießen oder in 
ähnlicher Weise.“ 
Artikel 4. 
Eichung von einfachen Balkenwagen mit Laufgewicht. 
In 5 92 der Eichordnung treten an die Stelle der Nr. 5 folgende Be- 
stimmungen: 
„5. Eine Reguliervorrichtung ist nur zulässig, wenn die Wage mehrere 
Laufgewichte mit Skalen besitzt oder wenn die Skale selbst als Lauf- 
gewicht dient.“ 
Artikel 5. 
Eichung von selbsttätigen Balkenwagen. 
§5 102 Nr. 7 Abs. 2 der Eichordnung erhält folgenden Satz 3: 
„Das zweite Zählwerk darf fehlen, wenn die überschießenden Beträge 
an stückigem Material nach ihrer Verwägung in geeigneter Weise auf 
das Hauptzählwerk, in diesem Falle also das einzige Zählwerk, über- 
tragen werden. 
Berlin, den 6. März 1913. 
Die Kaiserliche Normal--Eichungskommission. 
Kraft Auftrags: 
Jaup. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrt.
	        
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