Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt sind, so kann an Stelle der im Abs. 1 
bezeichneten Strafen auf eine Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark er- 
kannt werden.  
§  34. 
Wer vorsätzlich in der Nachweisung über seine eigenen Betriebskosten oder 
die Betriebskosten der von ihm zu vertretenden Person unrichtige oder unvoll- 
ständige oder dem § 15 widersprechende Angaben macht, welche geeignet sind, zur 
Verkürzung der Steuer zu führen, wird mit einer Geldstrafe in Höhe des vier- 
bis sechsfachen Betrags, um welchen die Steuer verkürzt worden ist oder verkürzt 
werden sollte, mindestens aber in Höhe von fünfhundert Mark bestraft. 
Ist aus den Umständen zu entnehmen, daß die unrichtige oder unvoll- 
ständige oder der Verordnung zuwiderlaufende Nachweisung zwar vorsätzlich, aber 
nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung eingereicht worden ist, so kann an 
Stelle der im Abs. 1 bezeichneten Strafen auf eine Geldstrafe von fünfzig bis 
fünfhundert Mark erkannt werden. 
§ 35. 
Personen, welche eine der in den §§ 33 und 34 bezeichneten strafbaren 
Handlungen begangen haben, bleiben straflos, wenn sie, bevor eine Anzeige er- 
folgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, die von ihnen außer Acht gelassenen 
Verpflichtungen nachträglich erfüllen. 
§   36. 
Der für die Berechnung der Strafe gemäß den §§ 33 und 34 zugrunde 
zu legende Steuerbetrag wird vom Gerichte durch Schätzung ermittelt und festgesetzt. 
Die mit der Vermittelung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle 
ist bei der Schätzung des Erlöses auf Grund des § 25 Abs. 1 Satz 2 an die 
Gerichtliche Festsetzung gebunden. 
§   37. 
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig 
von der Strafe. 
§   38. 
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark werden bestraft, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere 
Strafe verwirkt ist: 
1. Förderer oder gesetzliche Vertreter von Förderern, wenn sie vorsätzlich 
die durch § 12 vorgeschriebene Buchführung unterlassen oder dabei vor- 
sätzlich unrichtige oder unvollständige Eintragungen oder Angaben machen; 
2. Angestellte des Förderers, die von ihm zur Buchführung bestellt und 
von der zuständigen Behörde auf gewissenhafte Buchführung verpflichtet 
sind, wenn sie vorsätzlich der übernommenen Verpflichtung zuwiderhandeln. 
§   39. 
Unrichtige oder unvollständige Eintragungen oder Angaben der im § 38 
Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen bei der Buchführung unterliegen, sofern sie 
nicht auf Vorsatz beruhen, einer von dem Bergamt zu verhängenden Ordnungs. 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark.
	        
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