Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

— 297 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
* M. 30. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer. S. 297. — Bekannt- 
machung, betreffend Anderung der Militär--Transport= Ordnung. S. 298. — UÜbereinkunft 
zwischen Deutschland und Nußland zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. S. 301. — 
Bekanntmachung, betreffend die Kündigung und das Außerkrafttreten des am 17. September 
1877 zwischen Deutschland und Brasilien abgeschlossenen Auslieferungsvertrags. S. 312. 
  
  
  
  
(Nr. 4217.) Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer. Vom 
19. Mai 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
SI. 
Die Beihilfen für unterstützungsbedürftige Kriegsteilnehmer aus dem Feldzug 
von 1870/71 und aus den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen 
— Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873) betreffend die 
Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, vom 22. Mai 1895, 
Reichs-Gesetzbl. S. 237, Artikel I 3, III und IV und Gesetz, betreffend die Ent- 
lastung des Reichs-Invalidenfonds, vom 9. Juni 1906, § 2 — werden auf 
den Betrag von 150 Mark jährlich erhöht. 
82. 
Den Witwen der Beihilfeempfänger werden die Bezüge der Verstorbenen 
für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate belassen. Die Zahlung 
erfolgt im voraus in einer Summe. 
ldu 3. 
Die Beihilfen werden bei vorliegender, nicht nur auf vorübergehender Ur- 
sache beruhender Unterstützungsbedürftigkeit unabhängig von dem Nachweis der 
Erwerbsunfähigkeit gewährt. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage sind 
Zuwendungen Dritter nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf rechtlicher Ver- 
pflichtung beruhen. 
Bei Feststellung der Fürsorgewürdigkeit hat das politische Verhalten der 
Kriegsteilnehmer außer Betracht zu bleiben. 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1913.
	        
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