Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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Bis zu dessen Eintritt kann der Vorsitzende der Partei fuͤr das Verfahren einen 
besonderen Vertreter bestellen. Diesem stehen in dem Verfahren alle Parteirechte 
außer der Empfangnahme von Zahlungen zu. 
Ein besonderer Vertreter kann auch bestellt werden, wenn der Aufenthalts- 
ort der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters unbekannt oder vom Sitze des 
Schiedsgerichts weit entfernt ist. 
Die Kosten eines besonderen Vertreters nach Abs. 1, 2 sind Kosten des 
Verfahrens. 
Die nicht prozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
12. 
Der Tag des Einganges der Berufung ist sofort auf der Urschrift und den 
Abschriften zu vermerken. Fehlen die Abschriften, so hat sie das Schiedsgericht 
anzufertigen und den Vermerk des Einganges auf sie zu übertragen. Die Kosten 
der Abschriften können von dem Antragsteller eingezogen werden. 
Der Vorsitzende teilt jeder Gegenpartei eine Abschrift der Berufung mit dem 
Anheimgeben mit, binnen einer bestimmten Frist, die in der Regel nicht über 
zwei Wochen zu bemessen ist, eine Gegenschrift einzureichen. Dabei ist zu ver- 
merken, daß auch verhandelt und entschieden werden kann, wenn die Gegenschrift 
innerhalb der Frist nicht eingeht. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. 
Der Gegenschrift und etwaigen weiteren Schriftsätzen sind Abschriften, eine 
für jede Gegenpartei, beizufügen. Sind die Abschriften nicht eingereicht, so fordert 
sie das Schiedsgericht nachträglich ein oder fertigt sie selbst an. Das Gleiche gilt 
von weiteren Schriftsätzen, falls sie neue und wesentliche Anführungen enthalten. 
Dabei ist Abs. 1 Satz 3 anzuwenden. 
& 13. 
Die Vorverhandlungen sind, soweit sie nicht gleichzeitig mit der Berufung 
eingereicht werden, unverzüglich beizuziehen. 
Sie umfassen die sämtlichen Schriftstücke über den Anspruch, die bei dem 
Rentenausschuß oder der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte vorhanden sind, 
einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten befinden oder etwa im Laufe des 
Verfahrens neu entstanden sind. Die neuen Schriftstücke sind auch ohne Auf- 
fordern unverzüglich nachzureichen. 
Der Rentenausschuß hat auf Erfordern des Schiedsgerichts eine Abschrift 
des angefochtenen Bescheids einzureichen. 
[ 14. 
Dritte, die an dem Ausgang des Verfahrens ein berechtigtes Interesse haben, 
können vom Schiedsgericht auf Antrag oder von Amts wegen zum Verfahren 
zugezogen werden.
	        
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