Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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von mehr als 80 000 Markbis zu 100 000 Mark 5 vom Hundert des Einkommens, 
» „ " 100 000 „ „ "200 0O000 " 6 „ » y 
m »i 2200000 » 2 2500000 » 7 2 » » » 
» 2 2500000 2 MMMMM . ... 8 2 - y - 
Der Unterschied zwischen dem Beitrag, der zu zahlen wäre, wenn das 
Einkommen nur die vorangehende in Abs. 2 bezeichnete Grenze erreicht hätte, 
und zwischen dem Beitrag, der nach dem gesetzlichen Satze berechnet ist, wird 
nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des jene Grenze übersteigenden Be— 
trags des Einkommens gedeckt werden kann. 
33. 
Gewährt der Beitragspflichtige, dessen Vermögen den Betrag von hundert- 
tausend Mark oder dessen Einkommen den Betrag von zehntausend Mark nicht 
übersteigt, Kindern auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§99 1601 bis 1615 
B. G. B.) Unterhalt, so ermäßigt sich der Beitrag für das dritte und jedes 
folgende minderjährige Kind um 5 vom Hundert seines Betrags. 
Hat der Beitragspflichtige ein Vermögen von nicht mehr als zweihundert- 
tausend Mark oder ein Einkommen von nicht mehr als zwanzigtausend Mark 
so ermäßigt sich der Wehrbeitrag für den dritten und jeden weiteren Sohn, 
welcher seine gesetzliche Dienstpflicht beim Heere oder der Flotte abgeleistet hat, 
um je 10 vom Hundert seines Betrags. Die Beitragsermäßigung tritt auch 
ein, wenn die Ableistung der Dienstpflicht noch in den Jahren 1914, 1915 und 
1916 erfolgt. Ist der Wehrbeitrag in diesem Falle bereits voll entrichtet, so 
ist der entsprechende Betrag dem Beitragspflichtigen auf Antrag zu erstatten. 
34. 
Für die Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags ist der Bundes- 
staat zuständig, in welchem der Beitragspflichtige seinen Wohnsitz oder in Er- 
mangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 
Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der dienstliche Wohnsitz vor einem 
anderen Wohnsitz, der Wohnsitz in dem Heimatstaate vor dem Wohnsitz in einem 
anderen Bundesstaat und, wenn keiner dieser Fälle vorliegt, der Wohnsitz an 
dem Orte maßgebend, an welchem der Beitragspflichtige sich vorwiegend aufhält. 
Beitragspflichtige, welche zur Zeit der Veranlagung im Inland weder einen 
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in dem Bundesstaate 
zu veranlagen, in welchem sie ihren letzten inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt 
gehabt haben. 
Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit der 
Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung des Wehrbeitrags erlassen. Er 
entscheidet auch auf Anrufen eines Bundesstaats, wenn zwischen mehreren Bundes- 
staaten Meinungsverschiedenheit über ihre Zuständigkeit herrscht. 
82“
	        
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