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g 68.
Ist nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, daß die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben, die geeignet sind, eine Verkürzung des Wehrbeitrags
herbeizuführen, nicht in der Absicht gemacht worden sind, den Wehrbeitrag zu
hinterziehen, so tritt an Stelle der im § 56 vorgesehenen Strafe eine Ordnungs-
strafe bis zu fünfhundert Mark.
59.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der
Behörde berichtigt oder ergänzt und den gefährdeten Wehrbeitrag, soweit er
bereits fällig gewesen ist, entrichtet.
ü60.
Wer in der nach § 42 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung wissentlich un-
richtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, das Aufkommen
an Wehrbeiträgen zu gefährden, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
bestraft.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben, bevor
eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist, bei der
Behäörde berichtigt oder ergänzt.
61.
Die Einziehung des Wehrbeitrags erfolgt neben und unabhängig von der
Bestrafung.
. §62.
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sachver—
ständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis gelangten Ver-
mögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnisse eines Beitragspflichtigen, ins-
besondere auch den Inhalt einer Vermögenserklärung oder der über sie gepflogenen
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag der zuständigen Landes-
behörde oder des Beitragspflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung
verletzt ist.
§6 63.
Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und des
Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie hinsichtlich der Strafvollstreckung und
der Verjährung der Strafverfolgung kommen, auch für die von der ZJollgrenze
ausgeschlossenen Gebietsteile, die sich auf Zollstrafen beziehenden Vorschriften mit
der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der Hauptzollämter und Zoll-
direktivbehörden die durch die Landesregierung hierzu bestimmten Behörden treten.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Geheimhaltungspflicht (§ 62) findet die
Strafverfolgung nur im gerichtlichen Verfahren statt.
Reichs,Gesehöl. 1913. 83