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El.
Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden
kommen für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in
Abzug.
42.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung
abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt.
–" 43.
Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird un-
beschadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von
unbestimmter Dauer (§ 37 Abs. 2, 9§8 38, 39) wie unbedingt erworbenes behandelt.
Tritt die Bedingung ein) so erfolgt auf Antrag eine Berichtigung der
früheren Veranlagung entsprechend dem tatsächlichen Werte des Erwerbes.
44.
Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem
Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt.
Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung entsprechend
zu berichtigen.
Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, stehen
zweifelhafte Lasten gleich.
| 45.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden
wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach
§ 37 Abs. 2, 99) 38, 39 zu berechnen ist. 9§ 38 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende
Anwendung.
46.
Die Vorschriften der S§ 42 bis 45 gelten auch, wenn der Erwerb oder
die Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines
Eintritts ungewiß ist.
847.
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.
Zuständigkeit für Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer.
48.
Für die Verwaltung der Besitzsteuer ist der Bundesstaat zuständig, in
welchem der Steuerpflichtige zur Zeit der Veranlagung seinen Wohnsitz oder in
Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist der dienstliche Wohnsitz vor
cinem andern Wohnsitz, der Wohnsitz in dem Heimatstaate vor dem Wohnsitz